Hinweise
Die nachstehenden Hinweise für den Antrag sind zu berücksichtigen:
Für das Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Gewerbeordnung erforderlich.
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die nach den Besonderheiten des Gewerberechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und deshalb nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis (zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften oder Offene Handelsgesellschaften).
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel oder Umzug) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.
Zusätzlich zum Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Führungszeugnis der Belegart 0 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei einer Behörde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei einer Behörde)
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes (im Original einzureichen)
- Auskunft des Insolvenzgerichts, das für den Wohnort beziehungsweise für die Wohnorte in den letzten 5 Jahren zuständig ist, dass kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde und keine Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde (im Original vorzulegen)
- Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (kann ausschließlich über Internet unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de eingeholt werden)
- Baugenehmigung oder Nutzungsänderungsbescheid für die Räumlichkeiten der zukünftigen Spielhalle (in Kopie)
- maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der zur Spielhalle gehörenden Räume
- Pacht- oder Mietvertrag für die Spielhalle
Achtung: Bei juristischen Personen sind die unter Punkt 1 - 6 genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie - mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere - für die juristische Person selbst beizubringen. Zusätzlich dazu werden eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags benötigt.
Die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist als gesonderte Erlaubnis vom Spielhallenbetreiber bei der Landesdirektion Sachsen zu beantragen.
Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle eine Aufstellererlaubnis (§ 33c Abs. 1 GewO) und eine Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO).
Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige muss gleichzeitig mit Beginn des Betriebes erfolgen.