Anzeige Landpachtvertrag

nach § 2 und 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

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Schritt 2
Schritt 3
Angaben zum Anzeigensteller

Anzeigensteller

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Allgemeine Angaben

Ein Neuvertrag ergibt sich bereits beim Wechsel einer oder mehrerer Vertragsbeteiligten.

Vertragsänderungen sind Änderungen bei der Pachtsache (Beispiel: Flächen), der Pachtdauer oder bei Vertragsleistungen (Beispiel: Pachtzins).

  • Eine Änderung der Pachtsache basiert auf Grundlage §581 - 597 Bürgerliches Gesetzbuch. Es werden beispielsweise weitere Flurstücke hinzugepachtet oder ausgetauscht.
  • Eine Änderung der Pachtdauer liegt insbesondere auch bei Änderung der Kündigungsbestimmungen vor.
  • Eine Änderung der Vertragsleistungen liegt bei Änderungen des Pachtzins und bei Änderungen sonstiger Verpflichtungen des Pächters vor.
  • Eine Änderung des Pächters oder Verpächters liegt z.B. bei Betriebsübergabe oder Erbfolge vor.

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Bei Neuabschluss eines Pachtvertrages sind folgende Angaben zu den Vertragspartnern und dem Pachtgegenstand notwendig:

  • Angaben zum Verpächter
  • Angaben zum Pächter
  • Beginn der Pacht und Pachtdauer
  • Beschreibung der Pachtsache (Gemarkung, Flurstücksnummer, Gesamtgröße des Flurstücks in ha, Größe des gepachteten Flurstücks bei Teilflächen in ha)
  • Zugeständnis der erlaubten Nutzungsarten
  • Pachtzins, Zahlweise
  • Nebenpflichten bzw. Nutzungsrechte
  • Kündigungsform und Kündigungsfrist
  • Regelungen bei Sonderereignissen wie Tod einer der beiden Vertragsparteien
  • Sanktionen bei Nichteinhaltung
  • Regelungen zum Grundbuch
  • Datum und Unterschriften aller Beteiligten (besonders bei Erbengemeinschaften)

Hinweise auf rechtliche Bestimmungen

Wenn Sie ein Grundstück überwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachten, schließen Sie einen Landpachtvertrag ab. Den Abschluss und Änderungen von Pachtverträgen über mehr als 0,5 Hektar große Flächen müssen Sie bei der Landwirtschaftsbehörde anzeigen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass aus einer ungünstigen Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen entstehen.

 

Ein Neuvertrag kann sich u.U. beim Wechsel einer oder mehrerer Vertragsbeteiligten (Verpächter) ergeben. Vertragsänderungen sind Änderungen bei der Pachtsache (Beispiel: Flächen), der Pachtdauer, bei Vertragsleistungen (Beispiel: Pachtzins), oder auch bei Änderung des Verpächters (z.B. durch Erbfolge).

 

Verfahrensablauf

Anzeigepflichtig sind neben Neuverträgen auch Verträge mit Änderungen der Flächen, des Pachtzins bzw. Verpächter- und Pächterwechsel. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Pachtverträge, die zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten abgeschlossen wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde.

 

Gleichfalls von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung). Örtlich zuständig ist die untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Landkreis die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

 

Binnen eines Monats nach Anzeige des Vertrages ist über die Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 4 LPachtVG durch einen Bescheid zu befinden. Die Untere Landwirtschaftsbehörde kann Landpachtverträge beanstanden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen abzeichnen. Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich.
 

Fristen
Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter bei Vorlage des Vertrages zu erfolgen. Die Anzeige kann auch vom Pächter gegenüber der Behörde erklärt werden.
 

Rechtsgrundlage

§581 - 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Landpachtverkehrsgesetzes - (LPachtVG)

Durch klicken auf den Minus-Button kann die Unterschrift gelöscht und danach neu geschrieben werden.

Unterschreiben können Sie mit gedrückter Maustaste. Wenn Sie einen Touchscreen besitzen (Tablet oder Smartphone) können Sie direkt mit Ihrem Finger oder einem speziellen Stift unterschreiben.


Dienstsitz

Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

Bereich Landwirtschaft

Leipziger Str. 67 I 04552 Borna

Tel.: 03433 241 - 1488

Fax: 03437 984 - 7099

Öffnungszeiten

Dienstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Donnerstag

08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Freitag

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