Fragen zu Spielgeräten in Riesa? Telefon: +49 3525 700 407 oder E-Mail: abgaben@stadt-riesa.de.

Erklärung zur Spielgerätesteuer

Gemäß § 9 Abs. 2 der Spielgerätesteuersatzung

Ich versichere, dass die Angaben in dieser Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

 

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz (einzusehen  auf der Internetseite der Stadt Riesa) zur Kenntnis genommen. Des Weiteren habe ich zur Kenntnis genommen, dass die Verarbeitung meiner nachfolgenden Daten der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen dient, welcher die Stadt Riesa unterliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO). Die Verarbeitung versteht sich im Erheben, Speichern, Bearbeiten bei der Stadt und Übermitteln dieser Daten innerhalb des Amtes für Finanzen der Stadtverwaltung Riesa.

 

Die Bestätigung der Identität erfolgt über ein BundID Konto.

 

20.04.2024

Erklärung zur Spielgerätesteuer

Gemäß § 9 Abs. 2 der Spielgerätesteuersatzung

Abgabefrist: Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Quartals)

 

Der Steuererklärung sind als Nachweis der Einspielergebnisse sämtliche Zählwerkausdrucke alle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für das betreffende Quartal beizufügen.

 

Die Spielgerätesteuer wird gemäß § 10 der Spielgerätesteuersatzung per Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

Personenkonto bestehend aus

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I. Angaben zum Aufsteller
II. Angaben zur Steuerpflicht