Antrag auf ZusatzrentePlus als Höherversicherung durch den Arbeitgeber

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Möglichkeiten zum Ausfüllen des Formulars

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Was ist die BundID?

 

Die BundID bietet Ihnen ein zentrales Konto zur Identifizierung für alle Ihre Online-Anträge (z. B. mit einem Online-Ausweis). Sie können das Formular Ihres Online-Antrags durch das Hinterlegen Ihrer persönlichen Daten vorausfüllen lassen. Das spart Zeit, ist sicher und bewahrt Sie vor Tippfehlern.

 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

 

Fügen Sie dem Antrag möglichst keine Originalunterlagen bei.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Damit sind alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

 

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten nach den Bestimmungen zum Datenschutz finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Internet unter www.kv-sachsen.de/datenschutz.

 

Angaben zum Beschäftigten
Angaben zum Arbeitgeber (von der Personalstelle auszufüllen)
Angaben zur Versicherung

Versicherter ist der Beschäftigte.

Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. 

oder

Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber erbracht und sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei.

Hinweise zum Antrag

 

(Diese Erläuterungen sind nicht abschließend. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den AVB der ZVK):

 

  1. Die ZusatzrentePlus umfasst grundsätzlich eine Alters-, Erwerbsminderungs- und  Hinterbliebenenrente.

    Tritt der Versicherungsfall der Erwerbsminderung ein, hat der Versicherte die Option, eine lebenslange Erwerbsminderungsrente in Anspruch zu nehmen oder das gebildete Kapital in die spätere Alters- bzw. Hinterbliebenenleistungen einfließen zu lassen.

    Beim Beginn der Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der ZusatzrentePlus kann die Entscheidung getroffen werden, ob die Angehörigen mit abgesichert bleiben. Empfänger der Hinterbliebenenleistungen können Ehepartner, Lebenspartner und die Kinder des Versicherten sein, soweit diese nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig sind.

    Weiterhin ist eine Hinterbliebenenversorgung für Lebensgefährten vorgesehen. Der Lebensgefährte ist der ZVK vor Eintritt des Leistungsfalls in Textform namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum sowie einem Nachweis der gemeinsamen Haushaltsführung zu benennen. Nutzen Sie hierzu bitte das ergänzende Formular der ZVK.
     
  2. Der Beginn der Versicherung kann nicht vor dem Monat der Antragstellung und nicht vor dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses liegen.

    Beitragsänderungen brauchen nicht formell beantragt zu werden. Sie gelten als genehmigt, wenn die ZVK nicht innerhalb von sechs Wochen nach Gutschrift des geänderten Betrages bei der ZVK widerspricht.
     
  3. Die Beiträge zur ZusatzrentePlus sind zusammen mit den Zusatzbeiträgen zur Zusatzrente steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8 % der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Wurden bereits Beiträge gem. § 40b EStG a.F. pauschal versteuert, sind diese auf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG anzurechnen.

    Darüber hinaus sind die Beiträge auch sozialabgabenfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen.
     
  4. Es kann zusätzlich ein einmaliger Betrag aus dem Arbeitsentgelt eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere im Jahr des Versicherungsbeginns.
    .

Erklärung des Beschäftigten:

 

Ich bin mit dem vorstehenden Antrag einverstanden und bestätige die Richtigkeit der Angaben.


Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der ZVK des KVS (AVB) für die ZusatzrentePlus habe ich zur Kenntnis  genommen. Diese AVB werden Bestandteil des Vertrages. Ich bestätige, dass ich die Hinweise zum Antrag gelesen habe.

Erklärung des Arbeitgebers:

 

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der ZVK des KVS (AVB) für die ZusatzrentePlus habe ich zur Kenntnis genommen. Diese AVB werden Bestandteil des Vertrages.

Hinweise zum Antrag

 

(Diese Erläuterungen sind nicht abschließend. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den AVB der ZVK):

 

  1. Die ZusatzrentePlus umfasst grundsätzlich eine Alters-, Erwerbsminderungs- und  Hinterbliebenenrente.

    Tritt der Versicherungsfall der Erwerbsminderung ein, hat der Versicherte die Option, eine lebenslange Erwerbsminderungsrente in Anspruch zu nehmen oder das gebildete Kapital in die spätere Alters- bzw. Hinterbliebenenleistungen einfließen zu lassen.

    Beim Beginn der Alters- oder Erwerbsminderungsrente aus der ZusatzrentePlus kann die Entscheidung getroffen werden, ob die Angehörigen mit abgesichert bleiben. Empfänger der Hinterbliebenenleistungen können Ehepartner, Lebenspartner und die Kinder des Versicherten sein, soweit diese nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig sind.

    Weiterhin ist eine Hinterbliebenenversorgung für Lebensgefährten vorgesehen. Der Lebensgefährte ist der ZVK vor Eintritt des Leistungsfalls in Textform namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum sowie einem Nachweis der gemeinsamen Haushaltsführung zu benennen. Nutzen Sie hierzu bitte das ergänzende Formular der ZVK.
     
  2. Der Beginn der Versicherung kann nicht vor dem Monat der Antragstellung und nicht vor dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses liegen.

    Beitragsänderungen brauchen nicht formell beantragt zu werden. Sie gelten als genehmigt, wenn die ZVK nicht innerhalb von sechs Wochen nach Gutschrift des geänderten Betrages bei der ZVK widerspricht.
     
  3. Die Beiträge zur ZusatzrentePlus sind zusammen mit den Zusatzbeiträgen zur Zusatzrente steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 8 % der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Wurden bereits Beiträge gem. § 40b EStG a.F. pauschal versteuert, sind diese auf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG anzurechnen.

    Darüber hinaus sind die Beiträge auch sozialabgabenfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen.
     
  4. Es kann zusätzlich ein einmaliger Betrag aus dem Arbeitsentgelt eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere im Jahr des Versicherungsbeginns.