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Riester-Förderung: Ermittlung des Mindesteigenbeitrags

Möglichkeiten zum Ausfüllen des Formulars

Bitte wählen Sie die gewünschte Option aus:


Was ist die BundID?

 

Die BundID bietet Ihnen ein zentrales Konto zur Identifizierung für alle Ihre Online-Anträge (z. B. mit einem Online-Ausweis). Sie können das Formular Ihres Online-Antrags durch das Hinterlegen Ihrer persönlichen Daten vorausfüllen lassen. Das spart Zeit, ist sicher und bewahrt Sie vor Tippfehlern.

 

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

 

Fügen Sie dem Antrag möglichst keine Originalunterlagen bei.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Damit sind alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

 

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten nach den Bestimmungen zum Datenschutz finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Internet unter www.kv-sachsen.de/datenschutz.

 

Hinweis

Um einen Anspruch auf die volle/n Zulage/n zu haben, müssen Sie jährlich einen Betrag in Höhe von  4 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts des Vorjahres abzüglich Ihrer Zulagen (Grund- und ggf. Kinderzulage/n) zahlen (Mindesteigenbeitrag). Dieser Betrag (siehe Zwischenergebnis) muss mindestens 60 € (Sockelbetrag) betragen.

Erforderliche Angaben für die Berechnung
Ergebnis

Um die volle Zulage zu erhalten, muss der oben errechnete Aufstockungsbetrag in eine ZusatzrentePlus eingezahlt werden.

Ihre Arbeitnehmerbeteiligung reicht bereits aus, um die volle Zulage zu erhalten. Sie müssen keine weiteren Zahlungen leisten.

Um die volle Zulage zu erhalten, muss der oben errechnete Aufstockungsbetrag in eine ZusatzrentePlus eingezahlt werden.

 

Um die volle Zulage zu erhalten, muss der oben errechnete Aufstockungsbetrag in eine ZusatzrentePlus eingezahlt werden.

Haben Sie noch keine ZusatzrentePlus?
Fordern Sie eine unverbindliche Modellberechnung an. Die Mitarbeiter an unserem Hotline-Telefon 0351 4401-446 helfen Ihnen gern weiter.

Wissenswertes zur Riester-Förderung bei der ZVK Sachsen

Seit 01.01.2007 können Sie für Ihre Arbeitnehmerbeteiligung zur Zusatzrente die staatliche Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Die Riester-Förderung erhält u. a., wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, also vor allem:

  • Beschäftigte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Auszubildende
  • geringfügig Beschäftigte, soweit der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird
  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld)
  • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Sie müssen zusätzlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt haben, dass die Arbeitnehmerbeteiligung aus dem versteuerten Nettoentgelt abgeführt werden soll.

Wer erhält keine Förderung?

Nicht förderberechtigt sind vor allem folgende Personen:

  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung)
  • freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken

Die Fördermöglichkeit entfällt auch, wenn die Arbeitnehmerbeteiligung steuerfrei geleistet wird.

Können nicht förderfähige Beschäftigte trotzdem begünstigt werden?

Die individuell versteuerte Arbeitnehmerbeteiligung kann ggf. im Rahmen des § 10 EStG (Sonderausgaben) als sonstige Altersvorsorgeaufwendung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Wie funktioniert die Riester-Förderung?

Der Staat fördert Beiträge zur Altersvorsorge mit Zulagen. Diese erhöhen Ihre spätere Betriebsrente. Zusätzlich können Sie die gezahlten Beiträge als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Welche Zulagen gewährt der Staat?

Der Staat gewährt eine Grundzulage und Kinderzulagen für jedes Kind, für das Sie im Kalenderjahr Kindergeld erhalten haben.

Wann bekomme ich die Zulagen in voller Höhe?

Hierfür müssen Sie einen „Mindesteigenbeitrag“ leisten. Dieser hängt von Ihren persönlichen Gegebenheiten ab. Er ergibt sich aus 4% Ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts des Vorjahres abzüglich Ihres Zulagenanspruchs (Grundzulage/ ggf. Kinderzulage). Mindestens sind jedoch 60 € jährlich zu zahlen („Sockelbetrag“).

Was kann ich tun, wenn meine Arbeitnehmerbeteiligung nicht ausreicht, um die vollen Zulagen zu erhalten?

Reicht Ihre Arbeitnehmerbeteiligung für den Erhalt der vollen Zulagen nicht aus, bekommen Sie die Zulagen nur anteilig. In diesem Fall können Sie zusätzlich eine ZusatzrentePlus über die ZVK Sachsen abschließen. In diese zahlen Sie einfach über Ihren Arbeitgeber den Differenzbetrag (siehe ermitteltes Endergebnis) ein. Die Arbeitnehmerbeteiligung zur Zusatzrente beträgt grundsätzlich bereits 2,4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und vermindert den notwendigen Aufstockungsbetrag für die ZusatzrentePlus. Darüber hinaus kann auch ein höherer Betrag eingezahlt werden, da jeder Euro die spätere Rentenzahlung erhöht und bis zu 2.100 € jährlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

Wie beantrage ich die Zulagen?

Wir senden Ihnen nach Ende jedes Beitragsjahres Ihre Unterlagen zu, mit denen Sie dann die Zulagen beantragen können. Mit dem ersten Antrag können Sie uns auch eine Dauervollmacht erteilen – dann beantragen künftig wir für Sie die Zulagen.

Wie wird die Zulage ausgezahlt?

Die Zulagen fließen direkt in Ihren Altersvorsorgevertrag.

Wie erfahre ich, ob und in welcher Höhe die Zulage gewährt wurde?

Sie erhalten jährlich eine „Bescheinigung nach § 92 EStG“. Darin sind die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Beiträge und die gewährten Zulagen aufgeführt. Außerdem erhalten Sie einmal jährlich einen Versicherungsnachweis, aus dem neben den gezahlten Beiträgen und den gewährten Zulagen auch die Höhe Ihrer bisherigen Anwartschaft auf Betriebsrente hervorgeht.