Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, z. B. für Personen, die als Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigt werden oder für Personen in Altersteilzeitbeschäftigung oder in Kurzarbeit.