Die Kinderzulage wird grundsätzlich für jedes Kind gewährt, für das dem Zulageberechtigten für mindestens einen Anspruchszeitraum im Beitragsjahr Kindergeld festgesetzt worden ist. Die Kinderzulage ist grundsätzlich nicht übertragbar. Zur Ausnahme hinsichtlich Zuordnung und Übertragbarkeit der Kinderzulage siehe unten stehenden Kasten.
Gibt es für das Beitragsjahr
- nur einen Kindergeldberechtigten, ist von diesem das Formular "Riester-Förderung: Daten zum Kind" auszufüllen,
- bei mehreren Kindergeldberechtigten, für die Kindergeld für dasselbe Kind festgesetzt worden ist, steht die Kinderzulage der zulageberechtigten Person zu, zu deren Gunsten für den ersten Anspruchszeitraum innerhalb des Beitragsjahres, für das die Zulage beantragt wird, das Kindergeld festgesetzt worden ist. Nur von zulageberechtigten Person ist das Formular auszufüllen.
Beispiel: Festsetzung des Kindergeldes für das Kind
- für die geschiedene Ehefrau von Januar bis Mai
- für den geschiedenen Ehemann von Juni bis Dezember.
Das Formular ist nur von der geschiedenen Ehefrau auszufüllen.
Bei leiblichen Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern, die im Beitragsjahr
- miteinander verheiratet sind / eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz führen,
- nicht dauernd getrennt leben und
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist,
wird die Kinderzulage bei miteinander verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts der Mutter bzw. bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, dem Ehegatten/dem Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, zugeordnet. Das Formular "Riester-Förderung: Angaben zum Kind" ist in diesem Fall von der Mutter bzw. dem Ehegatten/dem Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, auszufüllen, wenn die Kinderzulage nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden soll.
Übertragung der Kinderzulage auf den Vater bzw. den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner
Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auf den Vater bzw. den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner übertragen werden, sofern das Kind auch zu diesem in einem Kindschaftsverhältnis steht. In diesem Fall ist das Formular von dem anderen Elternteil auszufüllen. Soll die Kinderzulage auf den Vater bzw. den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner übertragen werden, ist von der Mutter des Kindes bzw. dem Ehegatten/dem Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, die unten stehende Zustimmung auszufüllen. Die Übertragung der Kinderzulage muss auch in den Fällen beantragt werden, in denen die Mutter bzw. der Ehegatte/der Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat, weil er beispielsweise keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat.
Die Eltern erklären übereinstimmend, dass die Kinderzulage für das genannte Kind dem Ehemann (Vater des Kindes) bzw. dem anderen Ehegatten / dem anderen Lebenspartner zugeordnet werden soll. Die Erklärung kann für dieses Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden und gilt bis auf Widerruf auch für die Folgejahre, wenn dem Anbieter eine Vollmacht zur formlosen Antragstellung vorliegt. Der Widerruf muss spätestens am 31. Dezember des Beitragsjahres vorliegen.