Bei leiblichen Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern, die im Beitragsjahr
- miteinander verheiratet sind / eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz führen,
- nicht dauernd getrennt leben und
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist,
wird die Kinderzulage bei miteinander verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts der Mutter bzw. bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, dem Ehegatten/dem Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, zugeordnet. Das Formular "Riester-Förderung: Angaben zum Kind" ist in diesem Fall von der Mutter bzw. dem Ehegatten/dem Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, auszufüllen, wenn die Kinderzulage nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden soll.
Übertragung der Kinderzulage auf den Vater bzw. den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner
Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auf den Vater bzw. den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner übertragen werden, sofern das Kind auch zu diesem in einem Kindschaftsverhältnis steht. In diesem Fall ist das Formular von dem anderen Elternteil auszufüllen. Soll die Kinderzulage auf den Vater bzw. den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner übertragen werden, ist von der Mutter des Kindes bzw. dem Ehegatten/dem Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, die unten stehende Zustimmung auszufüllen. Die Übertragung der Kinderzulage muss auch in den Fällen beantragt werden, in denen die Mutter bzw. der Ehegatte/der Lebenspartner, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat, weil er beispielsweise keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat.
Zustimmung der Ehefrau (Mutter des Kindes) bzw. des Ehegatten / des Lebenspartners, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde, zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann (Vater des Kindes) bzw. den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner:
Ich stimme zu, dass mein von mir im Beitragsjahr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann/Ehegatte/Lebenspartner für das vorgenannte Kind die Kinderzulage erhält. Die Zustimmung kann für dieses Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.
Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf auch für die Folgejahre, wenn mein Ehemann/Ehegatte/Lebenspartner seinem Anbieter eine Vollmacht zur formlosen Antragstellung erteilt hat. Der Widerruf muss spätestens am 31. Dezember des Beitragsjahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll, bei der ZVK vorliegen.