Betreuungsvertrag Schulhort der Grundschule Naunhof

Zwischen der              Stadt Naunhof, Markt 1, 04683 Naunhof

vertreten durch           den/die Bürgermeister/in

Gibt es einen 2. Personensorgeberechtigten?

wird nachfolgender Betreuungsvertrag geschlossen:

1. Betreuung

(1) Das Kind

im Schulhort Naunhof betreut und verbleibt bis zum Wechsel in eine weiterführende Schule in dieser Einrichtung. Wechsel der Einrichtungen werden ausgeschlossen (Wegzüge ausgeschlossen).

(2) Als tägliche Betreuungszeit wird vereinbart:

Dauerhafte Veränderungen der Betreuungszeit werden der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten durch die/den Personensorgeberechtigte/n mitgeteilt; für das Wirksamwerden gilt stets der 1. eines Monats.

2. Geschwisterkinder

(1) Folgende Geschwisterkinder besuchen Kindertageseinrichtungen im Sinne des SächsKitaG.

Wenn es keine Geschwisterkinder gibt, tragen Sie bitte eine 1 ein.

Das älteste Kind ist Zählkind 1 und dann folgend nach Alter.

3. Angaben zum Kind

(2) Mein / unser Kind besuchte am

Vorjahr



aktuelles Jahr



Diese Angaben werden benötigt, damit die Stadt Naunhof ggfs. ihren Anspruch auf den Landeszuschuss gem. § 17 Abs. 3 SächsKitaG gegenüber der vorherigen Betreuungsgemeinde geltend machen kann.

4. Kommunikation

Für die digitale Kommunikation zu konkreten Themen im Zusammenhang mit diesem Betreuungsvertrag sollen die nachfolgenden E-Mail-Adressen verwendet werden:

Bitte wie unter Vertragspartner ausfüllen, Name wird automatisch übernommen.

Bitte wie unter Vertragspartner ausfüllen, Name wird automatisch übernommen.

5. Alleinerziehende / Sorgerecht

(1) Der / die Personensorgeberechtigte ist alleinerziehend und versichert in keiner ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben und damit die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes allein wahrzunehmen.

(2) Die / der Personensorgeberechtigte/n haben das Sorgerecht:

6. Gebühren / Entgelte

(1) Die Elternbeitragsgebühren sind in der Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt.

(2) Zusätzlich zu den Elternbeitragsgebühren sind monatlich folgende weitere Entgelte zu entrichten:

  1. Pauschale für zusätzliche Aufwendungen in Höhe von       4,00 €,
  2. Pauschale für Getränke in Höhe von                                   2,00 €.

7. Einzugsermächtigung

8. Rechtsfolgen

Der/die Personensorgeberechtigte/n versichert/n, dass alle oben genannten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Der/dem/den Personensorgeberechtigten ist bekannt, dass alle Veränderungen zu dem Vertrag rechtzeitig anzuzeigen sind. Wissentlich falsch gemachte Angaben oder das Nichtanzeigen von für die Gebührenberechnung maßgebenden Umständen können eine Kündigung des Betreuungsvertrages nach sich ziehen. Ersatzansprüche der Stadt Naunhof nach den Bestimmungen des BGB bleiben davon unberührt.

9. Laufzeit

  1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
  2. Kündigungsfristen richten sich nach der Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Naunhof soweit dem nicht Gesetze entgegenstehen.
  3. Die Teilnahme an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte ist nicht möglich, wenn zum Tag der Veranstaltung die Kündigung dieser Vereinbarung bereits wirksam ist. Eine Betreuung ist an diesem Tag ausgeschlossen.

10. Verhalten bei Erkrankungen

  1. Akut erkrankte Kinder dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Tritt eine Erkrankung oder der Verdacht einer Erkrankung während des Besuchs der Einrichtung auf, werden die Eltern unverzüglich durch die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung benachrichtigt. Die Eltern verpflichten sich, ihr Kind in einem solchen Fall unverzüglich abzuholen bzw. durch eine zur Abholung berechtigte Person abholen zu lassen.
  2. Leidet das Kind unter Fieber, darf es die Einrichtung erst 48 Stunden nach Abklingen des Fiebers wieder besuchen. Bei Auftreten von Durchfall und/oder Erbrechen darf das Kind erst 48 Stunden nach Abklingen der Symptome die Einrichtung wieder besuchen.
  3. Bei ansteckenden Erkrankungen des Kindes oder eines anderen Haushaltsmitglieds sind die Eltern verpflichtet, sofort die Leitung der Einrichtung zu informieren. Das Kind darf dann so lange die Einrichtung nicht betreten, wie Ansteckungsgefahr besteht.
  4. Die Leitung der Einrichtung ist gesetzlich verpflichtet, das Auftreten von meldepflichtigen Infektionskrankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden (§ 34 Infektionsschutzgesetz).
  5. Das Kind darf, wenn es an einer der in § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt ist, die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn die Eltern eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen, aus der sich ergibt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Die Einrichtung behält sich vor, auch beim Auftreten anderer Infektionskrankheiten im Einzelfall vor Wiederzulassung des Kindes eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, aus der sich ergibt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Die Kosten für die ärztlichen Bescheinigungen sind von den Eltern zu tragen.

11. Sonstiges

Der/dem/den Personensorgeberechtigten ist die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof sowie die Hausordnung der Kindertageseinrichtung bekannt und er/sie sichern deren Beachtung und Einhaltung zu.

 

Des Weiteren haben der/die Personensorgeberechtigten Kenntnis über das pädagogische Konzept der Einrichtung.

Anlage 1

Hausordnung

Schulhort Naunhof Bismarckstr. 11, 04683 Naunhof

Liebe Eltern und Besucher,

wir möchten Sie und Ihr Kind in unserem Schulhort recht herzlich begrüßen und Sie auf die wichtigsten Dinge für die Nutzung des Hortes hinweisen.

Öffnungs- und Betreuungszeiten

Der Hort ist von Montag bis Freitag von 6:00 bis 17:00 Uhr sowie von 6:30 bis 16:30 Uhr während der Ferien und an schulfreien Tagen geöffnet.

Schließzeiten werden rechtzeitig, spätestens zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, per Aushang bekannt gegeben.

Die Betreuungszeit Ihres Kindes regelt sich nach Ihren Angaben im Betreuungsvertrag.

Die vereinbarten täglichen Betreuungszeiten sind einzuhalten und nicht zu überschreiten, ansonsten wird ein weiteres Entgelt gem. der aktuell gültigen Satzung erhoben.

Tagesablauf:

6.00 Uhr bis 7.30 Uhr

Frühhort

Unterrichtsbeginn bis

 

10:25, 11:20, 12:30, 13:25 Uhr

Unterricht

10:25 Uhr bis 13:45 Uhr

gruppenspezifische Hortarbeit, Mittagessen

13:45 Uhr bis 14:30 Uhr

Lernzeit (freitags und an einem von der Schule festgelegten Tag findet keine Lernzeit statt.)

14:30 Uhr bis 16:00 Uhr

gruppenspezifische Hortarbeit, Spiel, Sport, Vesper

ab 16:00 Uhr

Zusammenlegung der Gruppen/ Späthort

17:00 Uhr

Schließung der Einrichtung

 

In der Zeit von 13:45 bis 14:30 Uhr gehen die Kinder zur Lernzeit in die Schule. Da das Schulgebäude aus Sicherheitsgründen immer verschlossen sein muss, ist das Abholen der Kinder während dieser Zeit nicht möglich.

Die Ferienspiele finden in der Regel von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr statt. Um einen störungsfreien Ablauf der Ferienspiele zu gewährleisten ist ein pünktliches Erscheinen bis 9:00 Uhr erforderlich. Während der Ferien werden die Betreuungszeiten um jeweils zwei Stunden kostenfrei erweitert. Sollten diese Zeiten überschritten werden, wird ein weiteres Entgelt gem. der aktuell gültigen Satzung erhoben.

Für Garderobe und privates Spielzeug wird keine Haftung übernommen. Handys, Smartwatch Uhren, Spielekonsolen und andere digitale Medien sind während der gesamten Hortbetreuungszeit ausgeschaltet im Ranzen aufzubewahren.

Da das Schulgebäude ab 13:25 Uhr verschlossen ist, kann vergessene Kleidung und Schulmaterial erst am nächsten Schultag abgeholt werden.

Im Hortgebäude sowie auf dem Außengelände besteht ein generelles Rauchverbot. Zudem ist der Konsum sowie das Zeigen von E-Zigaretten und Tabakerhitzern im gesamten Innen- wie Außenbereich des Hortes untersagt.

 Das Mitführen von Hunden ist nicht gestattet.

Die Hausordnung ist für alle Kinder, Eltern, Mitarbeiter und Besucher des Hortes verbindlich.

Alles Weitere regelt die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof. Diese ist in der Einrichtung bzw. auf der Homepage der Stadt Naunhof –

www.naunhof.de –jederzeit einsehbar.

 

Die Leitung des Schulhortes Naunhof


Ergänzung zur Hausordnung

Schulhort Naunhof Bismarckstr. 1, 04683 Naunhof

 

Werden Kinder von Dritten abgeholt, bedarf es vorab einer schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten Person. Mündliche und telefonische Mitteilungen sind unwirksam. Bei Unklarheiten verbleibt das Kind bis zur Klärung in der Einrichtung.

Bei starken Unwettern (Gewitter, Hagel, Sturm) behält sich die Einrichtung vor, Kinder, die von ihren Geschwistern abgeholt werden, bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten im Hort zu belassen.

Eine Abholung durch Geschwisterkinder ist generell erst ab 14 Jahren möglich. Die Eltern müssen das Geschwisterkind als abholberechtigte Personen bevollmächtigen. Den Eltern ist bewusst, dass die Aufsichtspflicht auf dem Heimweg vom Hort für beide Kinder bei ihnen liegt und der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung für das Hortkind endet, wenn die Kinder den direkten Heimweg verlassen. Die Eltern verpflichten sich den Horterzieher/innen mitzuteilen, wann das Hortkind vom Geschwisterkind abgeholt wird. Der Hort behält sich vor, die Herausgabe des Hortkindes zu verweigern, wenn dies zum Schutz des Hortkindes notwendig ist. Für solche Fälle verpflichten sich die Eltern sicherzustellen, dass eine erwachsene abholberechtigte Person das Kind zeitnah abholen kann.

Es ist darauf zu achten, dass jedes Kind witterungsgerechte, zum Spielen geeignete und mit Namen versehene Kleidung und Schuhe trägt und entsprechende Wechselkleidung besitzt. Schlüsselbänder, Schmuck und Kordeln stellen ein erhöhtes Verletzungsrisiko dar und sollten daher vermieden werden. Den Erzieher/innen ist es vorbehalten Kordeln, Bänder, Schmuck, etc. bis zum Abholen einzubehalten bzw. zu entfernen.

Eine Medikamentengabe in der Einrichtung ist nur nach Absprache mit der Erzieher/in und vorheriger schriftlicher Mitteilung durch die Erziehungsberechtigten (keine fiebersenkenden Mittel!) bzw. durch Anordnung von einem Arzt möglich. Die Medikamente sind in Originalverpackung (inkl. Maßlöffel/ Becher), mit dem Namen des Kindes versehen persönlich der Erzieher/in zu übergeben. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet das Haltbarkeitsdatum der Medikamente selbständig zu überprüfen und gegebenenfalls auszutauschen.

Wir legen großen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegenseitige Information. Bitte sprechen Sie uns bei Anregungen, Hinweisen und Kritik persönlich an.

Die Leitung des Hortes in Naunhof

Anlage 2

Information über die Erhebung personenbezogener Daten

nach Art. 13 / 14 DSGVO

 

1. Angaben zum Verantwortlichen

Name:                                Stadt Naunhof

Straße:                               Markt 1

Postleitzahl:                      04683

Ort:                                     Naunhof

Gesetzlicher Vertreter:    Bürgermeisterin, Frau Anna-Luise Conrad

2. Verantwortlicher Ansprechpartner

Sachgebietsleitung:         Jérôme Erdmann

Telefon:                              034293/42134

3. Angaben zum für die Einrichtung zuständigen Dateschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter:  Sebastian Heinemann

Straße, Hausnummer:        Petersstraße 50

Postleitzahl:                          04109

Ort:                                         Leipzig

E-Mail-Adresse:                 datenschutz@beratungsraum.de

4. Zweck, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden

  1. Erfüllung des ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages gemäß dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in Sachsen (SächsKitaG).
  2. Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zum Infektionsschutz betreuter Personen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) und der Erfüllung der Anforderungen des Sächsischen Bildungsplans (§ 2 Abs. 2 SächsKitaG).

5. Art, der verarbeiteten personenbezogenen Daten

  1. Die nachfolgenden Arten von Daten müssen im Rahmen der Erfüllung des Betreuungsvertrages verarbeitet werden: Namen, Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Geschlecht, Gesundheitsdaten (Masern-Impfstatus, Allergien und Krankenkassen), Beobachtungen (Bildungs- und Entwicklungsdokumentation: in diesem Rahmen werden, sofern notwendig, auch Fotografien angefertigt und abgelegt), Sprache, Dokumente, Abwesenheiten, Herkunft der Kinder, ggf. Bankdaten der Eltern, Betreuungsumfänge
  2. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Betreuungsvertrages kann auch die Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten relevant werden. Hierfür bedarf es jedoch einer separaten, freiwilligen Einwilligung. Diese separate, freiwillige Einwilligung und die damit verbundenen personenbezogenen Daten können der Anlage 6 entnommen werden. Dies betrifft insbesondere Profilbilder in dem Verwaltungsprogramm der Kindertageseinrichtung, Bilder der Kinder, welche den Eltern online zur Verfügung gestellt werden, Veröffentlichungen in lokalen Medien etc.

6. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

  1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung - die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen – (Betreuungsvertrag)
  2. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung - die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz), Erfüllung der Anforderungen des Sächsischen Bildungsplans (§ 2 Abs. 2 SächsKitaG).

 

7. Empfänger oder Kategorien von Empfängern[1] personenbezogener Daten

  1. Stadtverwaltung Naunhof und jeweilige Kindertagesstätte
  2. Das für den Bezirk der jeweiligen Einrichtung zuständige Gesundheitsamt

 

8. Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

Es erfolgt keine Kommunikation der personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen.

 

9. Speicherdauer

Die Speicherdauer orientiert sich an der Zweckbindung. Im Regelfall erfolgt die Löschung der personenbezogenen Daten 4 Jahre nach dem Verlassen der Einrichtung.

 

10. Betroffenenrechte

Betroffene haben folgende Rechte:

    1. das Recht auf Auskunft, ob von der Kindertageseinrichtung personenbezogene Daten verarbeitet werden (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung),
    2. das Recht, von der Kindertageseinrichtung unverzüglich die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung),
    3. das Recht, von der Kindertageseinrichtung u. U. die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, beispielsweise wenn diese nicht mehr notwendig sind (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung),
    4. das Recht, von der Kindertageseinrichtung u. U. die Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung),
    5. das Recht, von der Kindertageseinrichtung u. U. die personenbezogenen Daten des Betroffenen, die dieser der Kindertageseinrichtung bereitgestellt hat, zu erhalten (Artikel 20 Datenschutz-Grundverordnung),
    6. das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung) und
    7. das Recht, die Einwilligung zu widerrufen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung beruht, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

Entsprechende Anträge sind an die Kindertageseinrichtung zu richten.

Beschwerden hinsichtlich der Datenverarbeitung können bei der Kindertageseinrichtung, dem zuständigen Datenschutzbeauftragten und beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten eingereicht werden.

 

11. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist

gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung vertraglich vorgeschrieben bzw. gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c rechtlich verpflichtend.

 

[1] Eine Definition enthält Artikel 4 Nummer 9 Datenschutz-Grundverordnung.  

Anlage 3

Schuldenfreiheitserklärung bei Wechsel der Kindertagesstätte

Wir erklären, dass bei einem Wechsel der Kindertagesstätte gegenüber o. g. Träger:

Anlage 4

Belehrung der Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormünder,Betreuer)

nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und § 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG

durch Schulhort Naunhof

(1) Kinder / Jugendliche, die an

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
  5. Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis
  6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
  10. Meningokokken-Infektion
  11. Mumps
  12. Paratyphus
  13. Pest
  14. Poliomyelitis
  15. Skabies (Krätze)
  16. Scharlach oder sonstigen Streptomycins-pyogenes-Infektionen
  17. Shigellose
  18. Typhus abdominalis
  19. Virushepatitis A oder E
  20. Windpocken
  21. Läusen

erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die dem

Schulhort Naunhof

Bismarckstr. 11

04683 Naunhof

dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und nicht an ihren Veranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. Diese Verbote gelten bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

(2) Kinder / Jugendliche, die Ausscheider von

  1. Vibrio cholerae O 1 oder O 139
  2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
  3. Salmonella Typhi
  4. Salmonella Paratyphi
  5. Shigella sp.
  6. enterohämorrhagische E.coli (EHEC)

sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

 

 

(3) Für Kinder / Jugendliche (Betreute der Gemeinschaftseinrichtung), in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
  5. Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis
  6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  7. Masern
  8. Meningokokken-Infektion
  9. Mumps
  10. 10.Paratyphus
  11. Pest
  12. 12.Poliomyelitis
  13. 13.Shigellose
  14. 14.Typhus abdominalis
  15. 15.Virushepatitis A oder E

gelten Verbote nach Nr. 1 entsprechend.

  1. (4) Für die Einhaltung der Pflichten der in Nr. 1-3 genannten geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen hat zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern / Vormünder / Betreuer). Tritt einer der Tatbestände der Nr. 1-3 auf, haben sie der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
  2. (5) Die Gemeinschaftseinrichtung hat die betreuten Personen und / oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam mit dem Gesundheitsamt über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutz und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufgeklärt.
  3. (6) Der Personensorgeberechtigte erhält eine Ausfertigung dieser Belehrung mit der Bitte um Beachtung.

Anlage 5

Elternerklärung

gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung vom 1. Juni 2023* für die Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege:

- bei Erstaufnahme

- bei Änderungen während bestehendem Einrichtungsbesuch

*Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die sich in der Kindertagesbetreuung auswirken können, der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen.

 

Erkrankungen/Auffälligkeiten – Bitte Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen!

Hiermit wird von den Eltern/Sorgeberechtigten erklärt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt

Ist für das Kind ein besonderer Betreuungsbedarf erforderlich?

Impfstatus

 

Zum Nachweis der erfolgten Impfungen/des Impfstatus (insbesondere zum Masernschutz) wird um Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Nachweises der Impfung(en) gebeten.

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die o.g. wahrheitsgemäßen Angaben. (Falls nur ein Sorgeberechtigter unterschreibt, wird automatisch das Einverständnis des zweiten Sorgeberechtigten bestätigt oder das alleinige Sorgerecht des Unterzeichnenden erklärt.)

Anlage 7

Die Anlage 6 wird gemeinsam mit dem Hort ausgefüllt

Einwilligung über die Verwendung personenbezogener Daten – Fotos, Videos,

Veröffentlichungen (freiwillig)

Erklärung

Ich/wir bin/sind damit einverstanden, dass Zeichnungen und Bastelarbeiten meines Kindes im Hort ausgestellt und mit dessen Vornamen versehen werden.

Fotos meines Kindes im Rahmen von Höhepunkten (z. B. Feste, Ausflüge etc.):

Ich/wir bin/sind einverstanden, dass Fotos meines Kindes in folgenden Bereichen verwendet werden:

a) Interne Präsentation

Im Gruppenraum

Im Hortgebbäude

An der Infotafel (ohne Namensnennung)

b) Online Präsenz:

Auf der Homepage der Stadt Naunhof

Auf der Homepage der Grundschule/des Horts

c) Veröffentlichung (Print & Online):

In öffentlichen Zeitungen

In der Hortchronik bzw. anderen Chroniken

In Presseartikel der Leipziger Volkszeitung

Dies erfolgt ggf. auch auf den entsprechenden Internetseiten.

 

 Veröffentlichungen im Internet / Datenschutzrechtlicher Hinweis

Bei einer Veröffentlichung im Internet können die personenbezogenen Daten (einschließlich Fotos) weltweit abgerufen und gespeichert werden. Die Daten können damit etwa auch über so genannte „Suchmaschinen“ aufgefunden werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen oder Unternehmen die Daten mit weiteren im Internet verfügbaren personenbezogenen Daten verknüpfen und damit ein Persönlichkeitsprofil erstellen, die Daten verändern oder zu anderen Zwecken verwenden.

Gleichzeitig erkläre/n ich/wir mich/uns mit der Veröffentlichung des Vornamens meines/unseres Kindes in den o.g. Medien einverstanden.

Fotos zur Dokumentation des Kita-Alltages, auf denen mein Kind zu sehen ist, in dem Elternportal über die Anwendung Leandoo online den angemeldeten Eltern bereitgestellt wird.

Videos, in denen mein Kind zu sehen ist, aufgenommen und im Rahmen der pädagogischen Arbeit sowie bei Inhouse-Veranstaltungen gezeigt werden dürfen.

Sollte das Filmen, Fotografieren und Veröffentlichen von Familienmitgliedern nicht erwünscht sein, informiere ich die Kita vor der Veranstaltung.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist die Einwilligung der betroffenen Person gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Die Einwilligungen gelten ab dem Datum der Unterschrift und auch über die Beendigung des Betreuungsvertrages hinaus. Die Einwilligungen sind freiwillig und können jederzeit, auch einzeln, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Informationen zum Datenschutz - Information über die Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 / 14 DSGVO können der Anlage 1 zum Betreuungsvertrag entnommen werden.

Anlage 8

Die Anlage 6 wird gemeinsam mit dem Hort ausgefüllt

Einwilligungserklärung zu

 

  • Läuseuntersuchung
  • Verhalten bei Fieber, Erbrechen und / oder Durchfall
  • Untersuchung auf Zecken

 

Sehr geehrte Eltern,

 

um den hygienischen Gegebenheiten zu entsprechen, bitten wir Sie, Ihr Kind nicht mit fiebdersenkenden Medikamenten in die Einrichtung zu bringen. Sollte es sein, dass Ihr Kind fiebert, so muss eine Pause von mindestens 48 Stunden eingehalten werden, in dem das Kind fieberfrei ist, bis Ihr Kind in die Einrichtung wieder aufgenommen werden kann.

 

Falls wir eine erhöhte Temperatur an Ihrem Kind bemerken und über eine axiale oder digital an der Stirn durchgeführte Messung feststellen, informieren wir Sie über die von Ihnen angegebenen Telefonnummern.

 

Bei Durchfall und/oder Erbrechen muss Ihr Kind ebenfalls 48 Stunden symptomfrei sein.

 

Falls in unserer Einrichtung ein Läusefall auftreten sollte, bitten wir Sie, dass wir Ihr Kind auf Läuse untersuchen dürfen.

 

Durch unseren Aufenthalt im Freien und der erhöhten Zeckengefahr, schauen wir regelmäßig nach einem Zeckenbefall an Ihrem Kind. Falls Ihr Kind von einer Zecke gebissen wurde, kontaktieren wir unverzüglich Sie, als Eltern, sodass sie umgehend Ihr Kind dem diensthabenden Arzt vorstellen.

 

Über das Verhalten bei Fieber, dem Läusebefall, sowie die Zeckenuntersuchung sind wir aufgeklärt worden und einverstanden.

 

Bitte geben Sie uns Ihre Telefonnummern/Ansprechpartner zur Kontaktherstellung bei Bedarf:

1. Anrufer

2. Anrufer

3. Anrufer

Anlage 9

Die Anlage 6 wird gemeinsam mit dem Hort ausgefüllt

Einwilligungserklärung Dauervollmacht und Notfallkontakte

Benachrichtigung im Notfall, falls beide Eltern nicht erreichbar sind:

Dauervollmachten:

Das oben genannte Kind darf bis auf Widerruf von den nachfolgend benannten Personen aus dem Hort abgeholt werden (maximal 6 Einzelpersonen – keine Familien!). Die zur Abholung berechtigten Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

Wir behalten uns vor, den Personalausweis der von Ihnen benannten Personen einzusehen. Bitte achten Sie stets auf eine Aktualisierung der persönlichen Daten. Ohne schriftliche Vollmacht geben wir die Kinder nicht mit.

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