Die Gemeinde entscheidet in Eigenverantwortung über die Weitergabe dieser Mitteilung an die zuständigen Mitarbeiter, die Freiwillige Feuerwehr (FFW) oder auch Nachbargemeinden.
Gemäß dem Sächsischem Waldgestz vom 10. April 1992, § 15, ist es dem Waldbesitzer gestattet, auf seinem Waldgrundstück Feuer anzuzünden und zu unterhalten. Diese Maßnahme steht im Einklang mit § 18 desselben Gesetzes (Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes) und dient dem Schutz des Waldes vor erheblichen Schädigungen durch tierische oder pflanzliche Forstschädlinge (Borkenkäfer).
Eine gesetzliche Mitteilungspflicht über diese Maßnahme besteht nicht. In Abstimmung mit dem Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abteilung Katastrophenschutz und Rettungswesen, wird jedoch um eine Information an die Gemeinde mindestens zwei Tage vor der geplanten Maßnahme gebeten.
Die Information an die Rettungsstelle und die Forstbehörde ist nicht notwendig.
Ab ausgelöster Waldbrandwarnstufe II ist nach einer Entscheidung der Unteren Forstbehörde (als der für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuständigen Forstbehörde) das Verbrennen von Reisig untersagt. Der Waldbesitzer hat sich deshalb vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen Forstdienststelle über die aktuelle Waldbrandstufe zu informieren.