Geschützte Gehölze im Sinne der Satzung:
1. Alleen und einseitige Baumreihen,
2. Laubbäume mit einem Stammumfang von 94 cm oder einen Stammdurchmesser von 30 cm gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden,
3. Sträucher von mindestens einer Höhe von 3 m,
4. Hecken mit einer durchschnittl. Höhe von 3 m, Breite von 1 m und Mindestlänge von 10 m,
5. Ersatzpflanzunge, die aufgrund früherer Satzungen angelegt wurden
6. Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen eines B-Plans zu erhalten sind