Erläuterungen
Begriff Haushalt: ist eine abgeschlossenen Wohneinheit mit Küche und Bad
Auszüge aus der Hundesteuersatzung der Gemeinde Lohsa vom 05.02.2004 und Änderungssatzung vom 11.01.2011
Auszug aus § 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.
Auszug aus § 6 Steuersatz, Abgaben für gefährliche Hunde
(1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalenderjahr 42,00 EUR. (seit 1. April 2011 inkraftgetreten)
(2) Für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt der Steuersatz 153,00 EUR im Kalenderjahr.
(4) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 und 2 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte.
Bei der Steuerermäßigung nach § 8 und bei der Zwingersteuer nach § 9 verringert sich der Hundesteuersatz auf Antrag um die Hälfte. Für das Halten von mehreren Hunden gilt auch hier § 6 Absatz 4.