Wichtige Hinweise:
• Die Ruhezeit beträgt gemäß § 16 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohsa vom 15.11.2016 für alle Grabarten 25 Jahre. (Ausgenommen Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, hier 15 Jahre.)
• Das Einebnen der Grabstätte bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Eine eigenmächtige Einebnung bzw. Räumung einer Grabstätte ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 37 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohsa).
• Bei vorzeitiger Einebnung sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren bis zum eigentlichen Ende der Ruhezeit in einer Summe gemäß Bescheid zu entrichten.
• Zum Abräumen der Grabstätte gehören: Entfernen von Aufwuchs einschl. Wurzeln, Grabstein und Einfassungen einschließlich der Fundamente. Anschließend ist die Stelle so mit Mutterboden aufzufüllen, dass keine Senke vorhanden bleibt.
• Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Einebnung entstehen, haftet der Verursacher.