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Antrag auf Einebnung einer Grabstelle

Gemeinde Lohsa

 

Ansprechpartner Gemeinde Lohsa

Friedhofsverwaltung

Telefon: 035724 / 5693-14

 

 

Datenschutzhinweis:

Datenschutz - Einheitsgemeinde Lohsa 

Angaben des Antragstellers
Daten der/des Verstorbenen
Friedhof / Grabstätte
Einebnung

Wichtige Hinweise:

• Die Ruhezeit beträgt gemäß § 16 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohsa vom 15.11.2016 für alle Grabarten 25 Jahre. (Ausgenommen Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, hier 15 Jahre.)

 

• Das Einebnen der Grabstätte bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Eine eigenmächtige Einebnung bzw. Räumung einer Grabstätte ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 37 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohsa).

 

• Bei vorzeitiger Einebnung sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren bis zum eigentlichen Ende der Ruhezeit in einer Summe gemäß Bescheid zu entrichten.

 

• Zum Abräumen der Grabstätte gehören: Entfernen von Aufwuchs einschl. Wurzeln, Grabstein und Einfassungen einschließlich der Fundamente. Anschließend ist die Stelle so mit Mutterboden aufzufüllen, dass keine Senke vorhanden bleibt.

 

• Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Einebnung entstehen, haftet der Verursacher.

Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Lohsa meldet sich zur entgültigen Erteilung der Genehmigung bei Ihnen telefonisch oder ggf. per angegebener E-Mail.

Hiermit erkläre ich, dass ich zur Beantragung der Einebnung der o.g. Grabstätte/n berechtigt bzw. bevollmächtigt bin und etwaige Verwandten (u.a. Eltern, Geschwister) mit der Einebnung einverstanden sind. (Ist der Antragssteller nicht Nutzungsberechtigter, so muss eine Genehmigung zur Antragstellung auf Einebnung vom Nutzungsberechtigten vorgelegt werden.)

Datenschutzhinweis: Ihre Daten werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 c der EU-DSGVO (zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen verarbeitet.

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