Antrag auf Absetzung gemäß § 5 der Abwassergebührensatzung der Stadt Brand-Erbisdorf für das
Ich beantrage die Absetzung von nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleiteteten Wassermengen entsprechend der geltenden Abwassergebührensatzung der Stadt Brand-Erbisdorf.
Grundstück, auf das sich der Antrag bezieht
Der Gebührenschuldner hat die abzugsfähige Wassermenge durch einen Unterzähler nachzuweisen.
Bei der Poolentleerung sind unbedingt diese Hinweise zu beachten.
Kann der Gebührenschuldner die abzugsfähige Wassermenge nicht durch Unterzähler nachweisen, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Der Gebührenschuldner hat dann Nachweise zum Tierbestand zu erbringen.
Bei mehreren Tierarten grünes Plussymbol anklicken.
Havarien sind unverzüglich bei der Abwasserbeseitigung Oberes Striegistal anzuzeigen.