Anzeige einer Gebäudewasserversorgung

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Hinweise

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Gesetzliche Grundlage

 

Gilt für Anlagen, bei denen aus einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation, im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit, an Verbraucher abgegeben wird.

 

"Öffentliche Tätigkeit": die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. Sporthallen, öffentliche Bäder, Hotels,...)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der aktuellen Fassung.

 

Gemäß § 11 TrinkwV gelten folgende Anzeigefristen:

 

Für die Anlage § 2 Nr. 2 Buchstabe a) bis c) und e):

  • die Errichtung spätestens 4 Wochen im Voraus
  • die erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetreibnahme spätestens 4 Wochen im Voraus
  • die vollständige oder teilweise Stilllegung innerhalb von 3 Tagen
  • bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens 4 Wochen im Voraus
  • der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person spätestens 4 Wochen im Voraus
  • unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände, wenn Anzeigepflicht vorher nicht bekannt war

Das ist kein Problem. Mit dem Button "Zwischenspeichern" können Sie das Formular mit den bisher eingegebenden Daten auf unserem System eine Zeit lang parken.

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