Antrag auf Namensänderung

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Hinweise

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Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt 10,00 bis 1.150,00 Euro; die Gebühr für die Änderung von Vornamen beträgt 10,00 bis 600,00 Euro. 

 

Bei Rücknahme des Antrags werden 10 bis 75 Prozent der festzusetzenden Gebühr erhoben. Bei Ablehnung kann die Gebühr bis auf 10 Prozent ermäßigt werden.

 

Die Höhe der Gebühr wird im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für diese Namensänderung, nach der Höhe des Einkommens aller Personen, deren Name geändert werden soll sowie nach der Bedeutung der Namensänderung für die Antragsteller bemessen. 

 

Sie können Gebührenminderung bzw. Gebührenbefreiung beantragen, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen. Wenn Sie das tun, müssen Sie Ihre Einkommensverhältnisse nachweisen.

Zum Beleg der im Antrag gemachten Angaben werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausführliche Begründung des Antrages durch Antragsteller bzw. alle Beteiligten (ab Vollendung des 14. Lebensjahres erforderlich)
  • Aktuelle Meldebescheinigung des Antragstellers / Kindes
  • Scan oder Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses des Antragstellers / Kindes
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister des Antragstellers / Kindes
  • Einfaches, aktuelles Führungszeugnis des Antragstellers / Kindes (ab Vollendung des 14. Lebensjahres erforderlich)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Onlineportal) Antragsteller (ab Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich)

Sofern Fallrelevant:

  • Nachweise über die gutgläubige Namensführung im öffentlichen Raum (z. B. Zeugnisse, Verträge, Dokumente)
  • Hinweis zur Namensführung der Eltern (bei Überschneidung bei ursprünglich getrennter Namensführung, oder sofern der gemeinsame Name abgelegt wurde)
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des Ehegatten
  •  Zustimmung des anderen Elternteils sowie aktuelle/letzte bekannte Anschrift
  • Nachweis über das Sorgerecht (Gerichtsentscheidung, Sorgeerklärung oder Negativbescheinigung)
    Hinweis: bei gemeinsamem Sorgerecht ist der Antrag gemeinsam zu stellen
  • Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, so werden aufgrund der erforderlichen Beteiligung, dessen vollständiger Name und aktuelle bzw. zuletzt bekannte Anschrift benötigt
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn der Antrag durch Pfleger oder Vormund gestellt wird
  • Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung, sofern der Antragsteller beschränkt geschäftsfähig und älter als 16 Jahre ist
  • Bescheinigungen/Urkunden über bereits erfolgte Namensänderungen oder Erklärungen zur Namensführung
  • Psychologisches Gutachten oder ärztliche Stellungnahme / Atteste / Nachweise über Belastung durch Namensführung

Das ist kein Problem. Mit dem Button "Zwischenspeichern" können Sie das Formular mit den bisher eingegebenden Daten auf unserem System eine Zeit lang parken.

Sie erhalten per E-Mail einen Link zu Ihrem Vorgang mit dem aktuellen Bearbeitungsstand. Im angegebenen Zeitraum können Sie an genau der Stelle weitermachen wo Sie aufhören mussten.

Datenschutzhinweise

Antragsteller
Mögliche Ausprägungen: NatPers (Der Inhaber des Kontos ist eine natürliche Person - z.B. ein Einzelunternehmer) oder NNatPers (bei einer nicht natürlichen Person - z.B. eine GmbH)
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

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Ihre persönlichen Daten
Person, deren Name geändert werden soll
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... der Person, deren Name geändert werden soll

Nebenwohnung
persönliche Daten des Ehegatten
Nebenwohnung
Daten der Ehe
minderjähriges Kind
Beteiligte, die zu hören sind

Beteiligte nach der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" sind beispielsweise noch nicht genannte Elternteile eines nichtehelichen Kindes, Pflegeeltern oder Stiefeltern.

Beteiligter
Abschluss
Gebühren

Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt 10,00 bis 1.150,00 Euro; die Gebühr für die Änderung von Vornamen beträgt 10,00 bis 600,00 Euro. 

 

Bei Rücknahme des Antrags werden 10 bis 75 Prozent der festzusetzenden Gebühr erhoben. Bei Ablehnung kann die Gebühr bis auf 10 Prozent ermäßigt werden.

 

Die Höhe der Gebühr wird im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für diese Namensänderung, nach der Höhe des Einkommens aller Personen, deren Name geändert werden soll sowie nach der Bedeutung der Namensänderung für die Antragsteller bemessen. 

 

Sie können Gebührenminderung bzw. Gebührenbefreiung beantragen, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen. Wenn Sie das tun, müssen Sie Ihre Einkommensverhältnisse nachweisen.

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