nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Zeigen Sie einen Verstoß gegen gegen die Schulbesuchspflicht nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) an. Die Anzeige muss zeitnah, spätestens nach dreimonatiger Säumnis erfolgen. Anzeigen zum Ende des Schuljahres sind meist nicht zweckdienlich.
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Die Anzeige muss zeitnah, spätestens nach dreimonatiger Säumnis erfolgen. Anzeigen zum Ende des Schuljahres sind meist nicht zweckdienlich!
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