Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die beim zuständigen Landratsamt, unter Landwirtschaftsbehörde zu beantragen ist.
Örtlich zuständig ist das LRA, in dessen Dienstbezirk das aufzuforstende Grundstück liegt.
Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn
- Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder
- die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
- zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen oder
- die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Wenn die Aufforstung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) beantragt wird, ist des Weiteren nach § 100 Abs. 6 SächsWG zu prüfen, ob die Aufforstung dort zulässig ist.
Alle privatrechtlichen Belange, wie z.B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.
Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die vom LRA unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides.
Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten.
Alle übrigen Rechtsvorschriften bleiben mit einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG unberührt.
Bei Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme sind alle außerhalb der Genehmigung nach § 10 SächsWaldG stehenden Vorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten.
Informationen zu Förderungsmöglichkeiten für Aufforstungsmaßnahmen erhalten Sie bei den Forstbehörden.