Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG

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Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die beim zuständigen Landratsamt, unter Landwirtschaftsbehörde zu beantragen ist.

Örtlich zuständig ist das LRA, in dessen Dienstbezirk das aufzuforstende Grundstück liegt.

 

 

Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn

  • Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder
  • die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
  • zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen oder
  • die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

 

Wenn die Aufforstung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) beantragt wird, ist des Weiteren nach § 100 Abs. 6 SächsWG zu prüfen, ob die Aufforstung dort zulässig ist.

 

Alle privatrechtlichen Belange, wie z.B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.

 

Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die vom LRA unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides.


Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten.

 

Alle übrigen Rechtsvorschriften bleiben mit einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG unberührt.

 

Bei Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme sind alle außerhalb der Genehmigung nach § 10 SächsWaldG stehenden Vorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten.

 

Informationen zu Förderungsmöglichkeiten für Aufforstungsmaßnahmen erhalten Sie bei den Forstbehörden.

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)

 

Nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG ist bei Änderung der Nutzung eines Flurstückes unverzüglich, jedoch spätestens nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster im Amt für Bodenordnung, Vermessung und Geoinformation zu veranlassen.

 

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)

 

Das Waldgesetz bestimmt u.a. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes. Die Beratung und fachliche Anleitung erfolgt durch das zuständige Forstamt.

Auf folgende besondere Bestimmungen wird hingewiesen:

  • § 18 SächsWaldG - Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzung insbesondere:
  • § 18 Abs. 1 Nr. 2 - Standortgerechtheit  (z.B. wichtig für Baumartenwahl)
  • § 25 SächsWaldG - Nachbarrechte und Nachbarpflichten, insbesondere: § 25 Abs. 2 u. 3 - Abstandsregelungen

 

Sächsiches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

 

Bei der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen wird kein Wald im Sinne des § 2 SächsWaldG begründet. Die besonderen Bestimmungen des § 25 Sächs WaldG (siehe oben) gelten hier somit nicht.
Zu beachten ist hier z.B der Dritte Abschnitt des SächsNRG (§§ 9 bis 16) zu Regelungen zu Grenzabständen.

Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere besondere Vorschriften zu beachten. Z.B. ergeben sich besondere Anforderungen oder Einschränkungen

  • im Bereich von Oberflächengewässer (z.B. Deichschutz nach § 87a Sächsiches Wassergesetz),
  • bei Planfeststellungsverfahren (z.B Veränderungssperren nach § 9a Bundesfernstraßengesetz,
  • § 40 Sächs. Straßengesetz,
  • § 36a Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes usw.),
  • bei öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen [z.B. § 6 (Widmung) und § 27 Abs. 2 (Schutzmaßnahmen Sächs. Straßengesetz],
  • im Bereich von Versorgungsleitungen usw.

Bitte halten Sie eine maßstabsgetreue Flurkarte oder ein Luftbild der betreffenden Fläche im PDF-Format bereit.

 

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Sie erreichen die Mitarbeitenden des Kreisentwicklungsamtes zu den bekannten Öffnungszeiten telefonisch unter 03591 52 50 61 133 oder 03591 52 50 61 100

 

oder per E-Mail unter landwirtschaft@lra-bautzen

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