Sehr geehrte Eltern,
bald ist es soweit – Ihr Kind kommt in die Schule.
In Vorbereitung auf diesen neuen Abschnitt stehen Ihnen die Kinder- und Jugendärzte des Gesundheitsamtes gern beratend zur Seite.
Die Schulaufnahmeuntersuchung hat das Ziel, gesundheitliche Besonderheiten, die für den Schulbesuch von Bedeutung sein können, zu erkennen und gegebenenfalls notwendige Behandlungen und Fördermaßnahmen zu empfehlen. Dazu untersuchen wir Ihr Kind körperlich (einschließlich Seh- und Hörtest) und beurteilen orientierend dessen Entwicklungsstand. Außerdem besprechen wir die Gesundheitsvorgeschichte und führen eine Impfberatung durch.[1], [2]
Die Schulaufnahmeuntersuchung erfasst alle Kinder eines Jahrgangs und gibt damit Aufschluss über deren Gesundheitszustand. Zur statistischen Auswertung der Untersuchungsergebnisse erfolgt eine pseudonymisierte Datenerfassung und -weitergabe an das Statistische Landesamt Sachsen.[3], [4]
Die bei der Erhebung des Impfstatus gewonnen Daten werden in aggregierter und anonymisierter Form über die oberste Landesbehörde dem Robert-Koch-Institut übermittelt.[5]
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:
https://www.landkreis-bautzen.de/download/Gesundheitsamt/53_Informationspflicht_JAED_JZAED.pdf
Gemäß den gesetzlichen Grundlagen ist die Schulaufnahmeuntersuchung eine Pflichtuntersuchung für alle Kinder. Die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten ist dabei erforderlich.[1], [6]
Selbstverständlich unterliegen alle Befunde und Ihre Angaben der ärztlichen Schweigepflicht.
Bitte bringen Sie mit:
- den Impfausweis (nur zur Beratung[2] und Erhebung des Impfstatus gemäß Gesetz[5])
- gelbes Vorsorgeheft
- gegebenenfalls medizinische Befunde/Unterlagen (zum Beispiel: Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheinigung - so vorhanden)
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kinder- u. Jugendärztin
Ihr Kinder- u. Jugendarzt
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[1] §26a, insbesondere Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1, Absatz 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
[2] §3 Absatz 1 der Sächsischen Schulgesundheitspflegeverordnung
[3] §7 Absatz 4 der Sächsischen Schulgesundheitspflegeverordnung
[4] §3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes i.V.m. Artikel 4, 6, 9 der EU-Datenschutzgrundverordnung
[5] §34 Absatz 11 des infektionsschutzgesetzes
[6] §4 Absatz 3 der Sächsischen Schulgesundheitspflegeverordnung