Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bildet in Deutschland die rechtliche Grundlage zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten und zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Ein wichtiger
Bestandteil dieses Gesetzes sind die Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 6, 8, 9,
IfSGMeldAnpV § 1 und der sächsischen IfSGMeldeVO §§ 1, 4, sowie die Meldepflichten nach §§ 33, 34, 35 und 36 IfSG, die eine schnelle und effektive Überwachung von Infektionskrankheiten gewährleisten sollen.
Zusätzlich zur Einzelmeldung von Krankheitsfällen besteht nach § 34 IfSG auch eine Meldepflicht für:
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Damit soll eine frühzeitige Erkennung und Eindämmung von Ausbrüchen ermöglicht werden. Wenn es Hinweise gibt, dass eine bestimmte Krankheit in einer Gemeinschaftseinrichtung aufgetreten ist oder dass es Krankheitserreger geben könnte, muss die Leitung dieser Einrichtung das örtliche Gesundheitsamt sofort informieren. Dabei müssen sie auch Angaben zur Krankheit und den betroffenen Personen machen. Wenn in der Einrichtung zwei oder mehr ähnliche und schwere Krankheitsfälle auftreten und man vermutet, dass sie durch Krankheitserreger verursacht werden könnten, gilt ebenfalls die Pflicht zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes.
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Die Meldepflichten nach §§ 6, 8, 9 IfSG, § 1 IfSGMeldAnpV und der sächsischen §§ 1, 4 IfSGMeldeVO sowie §§ 33 und 34 IfSG dienen somit der rechtzeitigen Identifizierung und Überwachung von Infektionskrankheiten, um gezielte Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung ergreifen zu können. Dadurch wird ein wirksamer Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet. Verstöße gegen diese Meldepflichten können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, um eine lückenlose Überwachung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten.