Bewerbung für die Aufnahme in die Vorschlagsliste des Landkreises Bautzen für die ehrenamtlichen Richter/Innen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hinweise

Jeder, der sich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei den Verwaltungsgerichten wählen lassen will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

 

Nach § 20 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss der ehrenamtliche Richter Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Interessenten für das Amt eines ehrenamtlichen Richters, die vor dem 12.01.1972 geboren wurden, werden gebeten, bei ihrer Bewerbung eine Erklärung nach § 44a Deutsches Richtergesetz (DRiG) zu unterschreiben (siehe "Weitere Hinderungsgründe").

 

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe mit mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden:

  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Richter
  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen

Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer:

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheits-dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

 

Das müssen Sie nicht. Der Online-Assistent hilft Ihnen aber dabei, alle Daten richtig zu erfassen. Sie müssen das Formular im Nachgang nur noch ausdrucken,  unterschreiben und per Post an die aufgedruckte Adresse senden


Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie auf diesen Service verzichten möchten, können Sie den Antrag auch ausdrucken, indem Sie hier auf die Schaltfläche "Drucken" klicken, und per Post einreichen.

Ihre persönlichen Daten

Sie müssen Ihre E-Mailadresse nicht angeben. Aber wenn Sie sie ausfüllen, können wir Ihnen das ausgefüllte Formular im Anschluss zur Unterschrift zuschicken. 

weitere Angaben
Erklärung nach § 44a Deutsches Richtergesetz