Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (kostenfrei)

Hinweise

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Im Folgenden können Sie eine kostenfreie Belehrung nach §42 Infektionsschutzgesetz beantragen.

 

Der Belehrungstermin nach §42 Infektionsschutzgesetz darf zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns

nicht älter als drei Monate sein.

 

Ein vorzeitige Teilnahme an der Belehrung ist aus genannten Gründen nicht möglich.

Eine kostenfreie Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz kann von folgenden Personengruppen in Anspruch genommen werden:

  • Schülern zum Zwecke eines Praktikums
  • Personen im Bundesfreiwilligendienst 
  • Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr

Die kostenfreie Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz hat offiziellen Charakter und wird nach erfolgreichem Abschluss und in Verbindung mit der ausgehändigten Bescheinigung von den Kontrollbehörden im Infektionsschutz anerkannt.

Die Bescheinigung ist ausschließlich für die kostenbefreiungsbegründende Tätigkeit gültig und ist damit sowohl örtlich (ausschließlich am vorgesehenen Einsatzort) als auch zeitlich (für den Zeitraum der Tätigkeit) befristet.

Folgend können Sie eine kostenfreie Belehrung nach §43 Infektionsschutz beantragen.

Das Gesundheitsamt wird Ihren Antrag prüfen.

Bei Genehmigung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Link, der es Ihnen ermöglicht, Ihre personalisierte Online-Hygienebelehrung durchzuführen.

Nach erfolgreichem Abschluss haben Sie die Möglichkeit Ihre erlangte befristete Bescheinigung herunterzuladen.

Weiterhin erhalten Sie eine E-Mail mit der Bestätigung Ihrer erfolgreichen Belehrung, die ebenfalls Ihre befristete Bescheinigung enthält.

Das Gesundheitsamt wird ebenfalls über Ihre erfolgreiche Belehrung informiert.

Angaben zum Antragsteller (zu belehrende Person)
Angaben zum Sorgeberechtigten

Hiermit erkläre ich,

Angaben zum Einsatzzweck

Der Belehrung nach §42 Infektionsschutzgesetz darf zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns
nicht älter als drei Monate sein.

 

Eine vorzeitige Teilnahme an der Belehrung ist aus genannten Gründen nicht möglich.

Selbstauskunft

zum Erhalt eines Gesundheitszeugnisses gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz

Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Anstragstellers