Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zusatzblatt Umgangsrecht

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Hinweise

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Das Umgangsrecht ist der Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind.

Ist der umgangsberechtigte Elternteil hilfebedürftig (Bürgergeld – SGB II) können Kosten im Landratsamt Bautzen, Jobcenter berücksichtigt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt dabei vorläufig und für einen Zeitraum von 6 Monaten.

 

In diesem Zusammenhang können auch voraussichtliche Kosten (zum Beispiel: regelmäßige monatliche Anwesenheitstage des Kindes am Wochenende) anhand der vorgelegten Vereinbarung berücksichtigt werden. Nach Ablauf des Gewährungszeitraumes wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten über den Leistungsanspruch abschließend entschieden.

Sofern beide Elternteile Bürgergeld in unterschiedlich örtlichen Zuständigkeiten beziehen, muss eine gesonderte Meldung an das jeweilige Jobcenter erfolgen.

Entstehen einem geschiedenen oder getrenntlebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und / oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus eventuell vorhandenen Einkommen, dem Regelbedarf oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese nach Prüfung des Gesamtsachverhaltes in angemessenem Umfang bei der Ermittlung des Leistungsanspruches berücksichtigt werden.

Während der Umgangszeit bilden die Kinder mit dem Elternteil eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.

 

Das Kind hat pro Tag, den es beim Umgangsberechtigten verbringt, Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf. Ein Tag ist erreicht, wenn sich das Kind mehr als 12 Stunden beim Umgangsberechtigten aufhält.

 

Erfolgt die Abholung also nach 12.00 Uhr (mittags) oder das Zurückbringen vor 12.00 Uhr (mittags), besteht für diesen Tag kein Anspruch des Kindes auf Bürgergeld, Grundsicherung nach dem SGB II. (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010, 1 BvL 1, 3, 4/09 – Rn.204 ff.)

Folgende Angaben / Nachweise werden für die Berücksichtigung der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes im Rahmen der Ermittlung Ihres Leistungsanspruches benötigt (sofern diese nicht bereits mit Antragsstellung vorgelegt wurden):

  • vollständig ausgefülltes Zusatzblatt zum Umgangsrecht (Name, Vornamen, Geburtsdatum, entsprechende Unterschriften)
  • Vereinbarung zur Ausgestaltung des Umgangsrechts (gerichtliche Festlegung, Festlegung des Jugendamtes oder zwischen den Eltern getroffene Regelungen)
  • Zug- bzw. Busfahrkarten

Das müssen Sie nicht. Der Online-Assistent hilft Ihnen aber dabei, alle Daten richtig zu erfassen und schickt den ausgefüllten Antrag unkompliziert direkt an unsere Mitarbeitenden.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie auf diesen Service verzichten möchten, können Sie den Antrag auch ausdrucken, indem Sie hier auf die Schaltfläche "Drucken" klicken, und per Post einreichen.

Datenschutzhinweise

Mögliche Ausprägungen: NatPers (Der Inhaber des Kontos ist eine natürliche Person - z.B. ein Einzelunternehmer) oder NNatPers (bei einer nicht natürlichen Person - z.B. eine GmbH)
Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

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Heben Sie alle Nachweise, z.B. Fahrkarten, Fahrtenbuch oder Abrechnungen Ihrer Mitfahrgelegenheit auf und legen Sie sie Ihrer abschließenden Meldung bei.

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02625 Bautzen

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