Bei der Expositionsabschätzung müssen nur die Arbeitsplätze berücksichtigt werden, die bei der zuständigen Behörde angemeldet wurden, d.h. die Räume in denen der Referenzwert von 300 Bq/m³ überschritten wird. Grundlage für die Abschätzung können sein: Radonmesswerte der sog. Kontrollmessung oder zeitaufgelöste Messungen während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz.