FRAGEBOGEN - zur Vorbereitung auf die Schulaufnahmeuntersuchung

Angaben zum Kind

Welche Kindertagesstätte besucht Ihr Kind?

Die Pflicht zur Schulaufnahmeuntersuchung ergibt sich aus § 26a Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. Abs. 4 des Sächsischen Schulgesetzes. Dieser gibt zur Verpflichtung der Durchführung auch vor, dass mind. ein Elternteil zur Schulaufnahmeuntersuchung anwesend sein muss und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.

 

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG

 

Alle Daten werden unter Beachtung des § 3 SächsDSDG i.V.m. Artikel 4, 6, und 9 der DSGVO erhoben und verarbeitet. 

 

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz — SächsDSDG

 

Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Sorgeberechtigte(r) 1

Sorgeberechtigte(r) 2

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Schwangerschaft und Geburtsverlauf

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz – SächsGDG

 

Alle Daten werden unter Beachtung des § 3 SächsDSDG i.V.m. Artikel 4, 6, und 9 der DSGVO erhoben und verarbeitet. 

 

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz — SächsDSDG

 

Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Entwicklung

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Alle Daten werden unter Beachtung des § 3 SächsDSDG i.V.m. Artikel 4, 6, und 9 der DSGVO erhoben und verarbeitet. 

 

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Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Krankheiten

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Behandlungen und Fördermaßnahmen

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Angaben zum Migrationshintergrund

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie?

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Sind Sie erwerbstätig?

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Verwendung vorliegender Daten vorheriger Untersuchungen

Mir/uns ist bekannt, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ohne dass meinem/unserem Kind daraus Nachteile entstehen.

Im Rahmen der Schulaufnahmeuntersuchung sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG Angaben zum Vorsorgestatus, zum Migrationshintergrund sowie zur Schulbildung und Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten zu erfassen.

 

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Alle Daten werden unter Beachtung des § 3 SächsDSDG i.V.m. Artikel 4, 6, und 9 der DSGVO erhoben und verarbeitet. 

 

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Verordnung - 2016/679 - EN - Datenschutz Grundverordnung - EUR-Lex

Mit Ihrer Unterschrift wird die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Falls nur ein Sorgeberechtigter unterschreibt, wird mit dieser Unterschrift auch das Einverständnis des zweiten Sorgeberechtigten bestätigt.

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