Anlage 16 Wahlvorschlag

nur für amtliche Eintragungen:

Wahlvorschlag

Hier ist der Name der einzureichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort,
wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, einzutragen. Einzelbewerber für die (Ober-)Bürgermeisterwahl oder Landratswahl müssen
ihren Familiennamen als Bezeichnung des Wahlvorschlags eintragen.

2. Aufgrund der §§ 6 ff. KomWG und des § 16 SächsKomWO werden als Bewerberinnen / Bewerber vorgeschlagen/Aufgrund der §§ 6 ff., 41 KomWG
und des § 16 SächsKomWO wird als Bewerberin / Bewerber vorgeschlagen

Bewerberin / Bewerber

Anzugeben ist der zurzeit oder zuletzt ausgeübte Hauptberuf. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Die zusätzliche Angabe eines im Personalausweis oder Pass eingetragenen Ordens- oder Künstlernamens ist zulässig.

Nur bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern.

Bitte füllen Sie für jede Bewerberin / jeden Bewerber das Formular über folgenden Link aus.

Anlage 17 Zustimmungserklärung / Bescheinigung der Wählbarkeit

3. Vertrauensperson / stellvertretende Vertrauensperson für diesen Wahlvorschlag ist:

Bei Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Bürgermeisterwahl oder Landratswahl nicht notwendig, aber möglich. Benennt eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber eine Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson, können auch diese den Wahlvorschlag gemeinsam zurücknehmen oder ändern.

Vertrauensperson
stellvertretende Vertrauensperson

4. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beigefügt:

Zutreffendes ist anzukreuzen, die Anzahl der jeweils beigefügten Bescheinigungen ist einzutragen.

Entfällt bei der Bürgermeisterwahl oder Landratswahl

Nur bei Bürgermeister- und Landratswahlen

Nicht bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern für die Bürgermeisterwahl oder Landratswahl

Bescheinigung des für den Landkreis/die Gemeinde zuständigen Vorstandes oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei
oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, dass die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigung im Wahlgebiet nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreichte.

Nur bei Wahlvorschlägen von Parteien, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes
der Bundeswahlleiterin/dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist.

Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen, die
an der Versammlung nach § 6c Abs. 2 KomWG teilgenommen haben, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Für
diese Personen ist eine Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 21) beizufügen.

An dieser Stelle können bei Wahlvorschlägen von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen die Erklärungen der gegenwärtigen Vertreterinnen/Vertreter nach § 6b Absatz 3 Satz 2 KomWG eingefügt werden. Bei Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen kann hier im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG die nach § 16 Absatz 3 Nummer 5 SächsKomWO erforderliche schriftliche Bestätigung eingefügt werden.




Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Absatz 2 KomWG teilgenommen haben (§ 6a Absatz 4 KomWG).
 

Unterschrift Einzelbewerberin / Einzelbewerber zur Bürgermeisterwahl oder Landratswahl.

Mit dem erzeugen des PDF-Dokuments erfolgt eine Information an die zuständige Wahlleitung.

Der Wahlvorschlag einschließlich aller Anlagen gilt jedoch nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn er bis zum 4. April 2024 um 18 Uhr, im Original und unterzeichnet bei der zuständigen Wahlleitung vorliegt, die Einreichung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.