Anlage 19 Niederschrift zur Bewerberaufstellung

Niederschrift

über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber / der Bewerberin oder des Bewerbers

 

Name der Partei/Wählervereinigung und [soweit vorhanden] deren Kurzbezeichnung oder Kennwort der Wählervereinigung

Bezeichnung des Wahlgebietes, gegebenenfalls Wahlkreise

Datum, Uhrzeit

Anschrift des Versammlungsraumes

zum Zwecke der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber / der Bewerberin oder des Bewerbers einberufen worden.

Familienname, Vorname, Anschrift der Hauptwohnung

Familienname, Vorname, Anschrift der Hauptwohnung

3. Nach dem Ergebnis der geheimen Abstimmung wurden die Bewerberinnen und Bewerber / wurde die Bewerberin oder der Bewerber gemäß der Aufstellung im Wahlvorschlag (Anlage 16 zur SächsKomWO) gewählt.

Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung sind geheim gewählt worden. In gleicher Weise wurde die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

Festlegung der Reihenfolge entfällt bei der Bürgermeisterwahl oder Landratswahl.

Dies ist zweckmäßig zu gewährleisten, wenn nach der Festlegung der Bewerberinnen/Bewerber und ihrer Reihenfolge eine Schlussabstimmung über den gesamten Wahlvorschlag durchgeführt wird.

5. Der Wahlvorschlag (Anlage 16 zur SächsKomWO) ist von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen. Sofern dies andere als die unter 6. Bezeichneten sein sollen, ist dies hier zu ergänzen:

Nur für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.

1. Wahlberechtige/r

2. Wahlberechtige/r

3. Wahlberechtige/r

6. Zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der Versammlung haben neben der Leiterin / dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber / der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Wahl erfolgt ist und alle Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen:

Die Versicherung an Eides statt (Anlage 20 zur SächsKomWO) kann auch an die Niederschrift angefügt werden.

 

§ 6c Absatz 7 Satz 2 KomWG. Die Bestimmung der zwei Teilnehmer/innen sollte durch die Versammlung erfolgen. Geschieht dies nicht, können die Leiterin/der Leiter oder Vorstand diese bestimmen.

1. Teilnehmer/in
2. Teilnehmer/in

7.

Leiter/in der Versammlung

Schriftführer/in