Die Versicherung an Eides statt (Anlage 20 zur SächsKomWO) kann auch an die Niederschrift angefügt werden.
§ 6c Absatz 7 Satz 2 KomWG. Die Bestimmung der zwei Teilnehmer/innen sollte durch die Versammlung erfolgen. Geschieht dies nicht, können die Leiterin/der Leiter oder Vorstand diese bestimmen.