Anlage 21 Bescheinigung des Wahlrechts
Bescheinigung des Wahlrechts
Nur bei ausländischen Unionsbürgerinnen / Unionsbürgern.
die Hauptwohnung (35 Absatz 3 KomWG / § 37a i. V. m. § 35 Absatz 3 KomWG)
und ist nicht nach § 16 Satz 2 SächsGemO / § 14 Satz 2 SächsLKrO vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(Dienstsiegel)