Benutzungsantrag über die Benutzung von im Eigentum der Stadt Kamenz stehenden Gebäuden

SG Stadtentwicklung / Liegenschaften

Hinweise für den Antragsteller/ Veranstalter:

  1. Urheberrechtlich geschützte Genehmigungen oder Bewilligungen sind durch den Antragsteller/ Veranstalter einzuholen.
     
  2. Die Einholung und Berücksichtigung aller für die beantragte Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bestimmungen erfolgt vor Veranstaltungsbeginn durch den Antragsteller/ Veranstalter


Erklärung des Antragstellers:

  • Ich / Wir wurden darauf hingewiesen, dass dieser Antrag noch keine Zusage für die gewünschte Nutzung ist, sondern diese erst mit schriftlichem Abschluss eines Benutzungsvertrages und Begleichung des Nutzungsentgeltes vorliegt.
     
  • Mir / Uns ist bekannt, dass über die Nutzungserlaubnis/ diesen Benutzungsantrag erst entschieden wird, wenn mit der Stadt Kamenz alle Fragen zur gewünschten Nutzung geklärt sind.
     
  • Mir / Uns ist bekannt, dass die sich im Rahmen der Benutzungsbeantragung die sich aus § 38 Absatz 1-4 der Versammlungsstättenverordnung ergebenden Verpflichtungen auf mich / uns, als Veranstalter, übertragen werden sollen. Dieser Übertragung stimme ich / stimmen wir zu.
     
  • Ich / Wir werden die erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere wird während der Veranstaltung und der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen ein verantwortlicher Veranstaltungsleiter (natürliche Person mit Leitungsfunktion) von / mir uns gestellt und ständig anwesend sein. Der Veranstaltungsleiter muss sich im Vorfeld der Veranstaltung mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen und detaillierte Kenntnisse über den Veranstaltungsablauf haben. Der Antragsteller, wie auch der Veranstaltungsleiter erklären bereits hiermit, dass die angefragten Nutzungsräumlichkeiten nicht für politische Zwecke, gleich welcher Art, genutzt werden.
     
  • Sollte aus gesetzlichen Verfügungen, Bestimmungen und Entscheidungen, eine Nutzung nicht möglich werden, ist der Nutzungs antrag auf deren Grundlage bereits hinfällig - ein Anspruch auf Ersatz gleich welcher Art besteht nicht.
Antragsteller (Veranstalter)
Veranstaltung