Fragen zum Antrag? Telefon: 035795 38836 oder E-Mail: witte@koenigsbrueck.de

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Anzeige zum Abbrennen eines offenen Feuers

gem. § 16 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück, Laußnitz, Neukirch vom 07. Dezemberg 2022

Stadtverwaltung Königsbrück

SG Sicherheit und Ordnung

Markt 20

01936 Königsbrück

Angaben zum Antragsteller
Angaben zur verantwortlichen Person
Angaben zum Lagerfeuer

Hinweis: Eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer über die Duldung des Vorhabens hat durch den Antragsteller eigenständig zu erfolgen: 

  1. Gemäß Polizeiverordnung sind offene Feuer auf privaten Flächen anzeigepflichtig.
  2. Auf die Einhaltung der Verhaltensregeln wird hingewiesen --- Beachtung der Rückseite!
  3. Offene Feuer sind spätestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Termin anzuzeigen!
  4. Hiermit trage ich als Unterzeichner die volle Verantwortung für das offene Feuer.
  5. Die Vorschriften zur Nacht- und Ruhestörung lt. Polizeiverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Königsbrück, Laußnitz, Neukirch sind in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08:00 Uhr.
  6. Mir ist bekannt, dass Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Stadtverwaltung Königsbrück

Hinweise für das Abbrennen offener Feuer

  • Das Ab- und Verbrennen von Abfällen, Wiesen, Garten- und Siedlergut, wie Reisig, Laub und ähnliches gilt nicht als Lagerfeuer und ist verboten.
  • Es darf ausschließlich trockenes und naturbelassenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden. Das setzt voraus, dass das Holz nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde.
  • Offene Feuer dürfen aufgestapelt eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten und müssen unter 1 Meter im Durchmesser liegen.
  • Verboten ist die Verbrennung von sonstigen Abfällen wie z. B. Bauholz, Reifen, Dachpappe, imprägniertes und beschichtetes Holz.
  • Durch das Lagerfeuer dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung und Funkenflug.
  • Lagert das Holz für das Lagerfeuer schon mehr als 2 Tage, sollte es aus Gründen des Naturschutzes vorm Anzünden nochmals umgeschichtet werden, um zu verhindern, dass Tiere sich dort angesiedelt haben und zu Schaden kommen.
  • Die Windrichtung und vor allem die Windstärke sind zu beachten. Die Möglichkeit der Durchführung des Lagerfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführungstag in Eigenverantwortung neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
  • Bei Bekanntgabe ab einer Waldbrandgefahrenstufe 4 ist das Abbrennen offener Feuer nicht gestattet. Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe finden Sie im Internet unter www.sachsenforst.de.
  • Brennbare und chemische Flüssigkeiten dürfen nicht zum Anzünden des Feuers verwendet werden!!!
  • Im Umkreis von 10 Metern dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden.
  • Geeignete Geräte und Mittel (z. B. Eimer mit Wasser, angeschlossene Gartenschläuche, geeignete Feuerlöscher) zum Ablöschen und zur eventuellen Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen.
  • Die Feuerstelle ist ständig durch eine erwachsene Person zu beaufsichtigen und danach vollständig abzulöschen. Nachkontrollen sind durchzuführen.
  • Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.
  • Jeder der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 10 Meter Abstand zu Gebäuden
  • etwa 50 Meter Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung
  • 100 Meter zu Waldgebieten
  • 1,5 Kilometer von Flugplätzen und 200 Meter von Autobahnen
  • 100 Meter von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Ich habe die Hinweise für das Abbrennen offener Feuer und deren Einhaltung zur Kenntnis genommen.

Von der Stadtverwaltung auszufüllen:

Anzeige eingegangen am:   _____________________________

 

Stempel und Unterschrift der Behörde: _____________________________________