Auszug aus der "Sportförderrichtlinie:
4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
4.4.3 Großsportgeräte/ Ausstattungsgeräte/ Pflegegeräte
Aufwendungen für die Anschaffung/ Kauf sowie Reparatur von Sportgeräten
Zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für Reparaturen an Sportgeräten ab einem Gesamtwert von über 800,00 EUR (netto)
- nachrangig Ausgaben für Ausstattungs- und Pflegegeräten ab einem Gesamtwert von über 800,00 EUR (netto)
Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für die Anschaffung von Werkzeugen sowie Aufwendungen die nicht in geeigneter Weise dem Vorhaben und dessen Zuwendungszweck zuzuordnen sind.