Regelungen in der Polizeiverordnung vom 04.06.2024
Gemäß § 12 Abs. 3 Polizeiverordnung sind Lagerfeuer nur bis zu einem Durchmesser (am Boden) von 1,5 Metern genehmigungsfähig. Für Traditionsfeuer (insb. Sonnenwend-, Walpurgis-, Oster- oder Johannisfeuer) gilt dies nicht. Die Genehmigung ist regelmäßig mit Auflagen verbunden. Alle Feuer sind gem. § 12 Abs. 2 Polizeiverordnung frühestens ab 16:00 Uhr genehmigungsfähig.
Verwaltungsgebühren
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung eines Lagerfeuers/Traditionsfeuers fallen unabhängig von der Entscheidung (Genehmigung oder Ablehnung) Verwaltungsgebühren in Höhe von 10,00 EUR an.
Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten die Regelungen des europäischen und deutschen Abfallrechts, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (§ 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist ausgeschlossen bzw. bedarf einer Genehmigung der Landesdirektion Sachsen (Tel.: 0351 5642 6600), als zuständige Behörde (§§ 7 und 28 Abs. 2 KrWG). Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushalten, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten (z.B. Kompostierung). Pflanzliche Abfälle sind alle Bestandteile von Pflanzen, welche noch nicht vollständig getrocknet sind. Dazu gehört u.a. frischer Baum-, Hecken- und Strauchverschnitt, frisches Reisig, Gras, Laub.
Natur- und Umweltschutz
Lebensräume (Biotope) geschützter Tier- und Pflanzenarten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Schutz lebender Tier- und Pflanzenarten gem. § 25 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) sowie besonders geschützter Biotope gem. § 26 SächsNatSchG sind zu garantieren. Aus Umweltschutzgründen darf kein grünes (frisches) Reisig, Strauchwerk oder Geäst verbrannt werden. Das zum Feuer geeignete Holz darf aus Artenschutzgründen nicht länger als 14 Tage abbrennbereit aufgeschichtet liegen. Ein flächiges Abbrennen oder eine Beeinträchtigung von Bäumen und Sträuchern ist nicht statthaft. Das Abbrennen eines Feuers auf besonders geschützten Flächen ist verboten bzw. bedarf einer besonderen Befreiung von den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landwirtschaft. Beim Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch Rauchentwicklung oder Funkenflug entstehen. Mögliche Windeinflüsse sind zu beachten. Es dürfen keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder nicht naturbelassene Hölzer verbrannt werden.
Ein Mindestabstand von 100 m zum Wald ist laut § 15 Sächsisches Waldgesetz einzuhalten, sollen Lagerfeuer innerhalb des Mindestabstands stattfinden, ist vorher die Zustimmung des Kreisforstamtes des Landkreises Görlitz einzuholen (Tel.: 03581 663 3418).
Jedoch unabhängig von einer Genehmigung nach der Polizeiverordnung der Stadt Ebersbach-Neugersdorf für ein Lager- oder Traditionsfeuer, handelt derjenige, der nicht vollständig getrockneten Verschnitt von Bäumen oder Sträuchern durch ein offenes Feuer verbrennt ordnungswidrig nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die darin enthaltene Bußgeldvorschrift sieht hierfür eine Geldbuße bis 10.000 EUR vor! Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass Anzeigen wegen Rauchbelästigungen durch offene Feuer regelmäßig nach Abfallrecht geprüft werden, was die Verhängung von erheblichen Geldbußen nach sich ziehen kann. Bitte beachten Sie die Hinweise dringend vor Antragstellung.