Anzeige eines Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplans gemäß § 32 Abs. 1 WPG
Nach § 32 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) in Verbindung mit § 8 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) ist jeder Betreiber eines Wärmenetzes verpflichtet, beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan bis zum 31. Dezember 2026 anzuzeigen.
A) Allgemeine Angaben zum Wärmenetz
1. Name der Gemeinde, in der das Versorgungsgebiet des gemeldeten Wärmenetzes liegt.
Der zugehörige amtliche Gemeindeschlüssel wird automatisch ergänzt.
Insofern es sich um ein interkommunales Wärmenetz handelt, geben Sie bitte auch die zweite angebundene Kommune an.
2. Name des Wärmenetzes, auf das sich diese Meldung bezieht.
3. Betreiber des Wärmenetzes, auf das sich diese Meldung bezieht
Für eventuelle Rückfragen bitten wir zudem idealerweise um Angabe einer E-Mail-Adresse eines Funktionspostfaches, um bei zukünftigen Zuständigkeitswechseln mit dem Betreiber des Wärmenetzes in Kontakt treten zu können.
4. Kerndaten des Wärmenetzes, auf das sich diese Meldung bezieht
Inbetriebnahme des Wärmenetzes*
Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung sind Wärmenetze, die eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
Der Teil B) dieses Formulars wird automatisch ausgeblendet, sobald Sie mindestens eine der Bedingungen ankreuzen, da dann keine Pflicht zur Meldung besteht. In diesem Fall bitten wir Sie dennoch den Teil A) ausgefüllt abzugeben. Dies ermöglichst es uns, mit Ihnen in Kontakt zu treten und Sie bspw. über gesetzliche Neuerungen sowie landesspezifische Förderprogramme zu informieren.
B) Angaben zum Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan
Bitte beziehen Sie die nachfolgenden Angaben aus den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ausschließlich auf das von Ihnen mit diesem Formular gemeldete Wärmenetz.
5. Geplante jährliche Nettowärmeerzeugung gemäß § 29 Abs. 1 WPG
Die jährliche Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus beträgt:*
5.1 Versorgung mit Prozesswärme
5.2 Umsetzung komplexer Maßnahmen
5.3 Bedingung bei Umsetzung komplexer Maßnahmen
Die Nichteinhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben zur geplanten jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus ist gegeben, wenn:
- das Wärmenetz nahezu ausschließlich gewerbliche und industrielle Verbraucher mit Prozesswärme versorgt und die Zielgröße von mindestens 80% lediglich für das Jahr 2040 nicht eingehalten wird (s. Frage 5.1 gemäß § 29 Abs. 4 WPG) oder
- im Wärmenetz zur Dekarbonisierung mind. eine komplexe Maßnahme umsetzt (s. Frage 5.2) und die Frage 5.3 mindestens einmal mit »Nein« beantwortet wurde oder
- das Wärmenetz die Zielgröße von 30% für das Jahr 2030 und/oder die Zielgröße von 80% für das Jahr 2040 nicht einhält (s. Frage 5) und die Einhaltung der Vorgaben zu einer unbilligen Härte führen würde (gem. § 29 Abs. 2 WPG).
Trifft einer dieser Fälle auf Ihr Wärmenetz zu, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 29 Abs. 2 WPG per E-Mail einreichen:
Dem Antrag muss ein Nachweis der unbilligen Härte sowie die im § 29 Abs. 2 WPG aufgeführten Unterlagen beiliegen.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz prüft den Antrag und trifft eine Einzelfallentscheidung.
6. Informationen zum Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan entspricht den in Anlage 3 WPG genannten Mindestanforderungen.*