Grundlage aller Analysen der amtlichen Grundstückswertermittlung in Deutschland ist die Kaufpreissammlung.
Nach § 195 Baugesetzbuch sind die beurkundenden Stellen (z. B. die Notare) verpflichtet, dem Gutachterausschuss Abschriften von Verträgen, mit denen das Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt übertragen oder ein Erbbaurecht begründet wird, zu übersenden.
Die Abschriften werden durch den Gutachterausschuss ausgewertet und in einer Kaufpreissammlung erfasst. Kaufpreissammlungen sind Datenbanken, in denen die Kaufverträge im erforderlichen Umfang mit ihren wesentlichen Vertragsdaten, Ordnungsmerkmalen sowie den preis- und wertbestimmenden Merkmalen erfasst werden.
Die Kaufpreissammlung besteht aus der Kaufpreisdatei und der Kaufpreiskarte. Sie ist ein in ihrer Vollständigkeit einmaliges Vergleichsmaterial und stellt deshalb ein originäres Abbild des Geschehens auf dem Grundstücksmarkt dar.
Name und Anschrift der Vertragsparteien oder sonstiger Berechtigter werden nach § 9 der Sächsischen Gutachterausschussverordnung nicht in die Kaufpreisdatei aufgenommen.
Die Kaufpreissammlung steht nur den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle zur Verfügung.
Die Kaufpreissammlung dient im Wesentlichen der Erzeugung einer allgemeinen Markttransparenz über mengenstatistische Auswertungen und einzelfallbezogene Verkehrswertermittlungen durch Ableitung spezifischer wertermittlungsrelevanter Daten.
Quelle: https://www.boris.sachsen.de/kaufpreissammlung-4076.html