Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

nach § 2 Abs. 2 SächsGastG

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Allgemeine Angaben

an Gemeinde Boxberg/O.L. (Gemeindekennzahl 14626060)

Hinweis: Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde unter Verwendung dieses Vordruckes schriftlich anzuzeigen.


Antragsteller

Vertretungsberechtigte Person


Angaben zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb

Bitte genaue Angaben tätigen (Straße, Ortsteil, PLZ, Ort oder Gemarkung und Flurstück)


Hinweis: Die Vorschriften zum Baurecht, der Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheits- und Jugendschutz sind einzuhalten. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind unverzüglich der dieser Anzeige bescheinigenden Behörde mitzuteilen. Die Daten werden gemäß § 2 Abs. 6 SächsGastG den zuständigen Behörden der bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutzbehörde, Gesundheits- und Jugenschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.

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