Hinweis auf § 7 der Wahlwerbesatzung
(1) Werbeträger gemäß § 5 und Informationsstände gemäß § 6 dürfen an folgenden Stellen nicht angebracht bzw. aufgestellt und betrieben werden:
- an Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen i. S. d. § 43 Abs. 1 StVO und an solchen Stellen, wo eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht;
- im Umkreis von 10 m an Kreuzungsbereichen, Fußgängerüberwegen und Einmündungen;
- im Umkreis von 30 m um Dienstgebäude und Schulen der Stadt Kamenz, des Freistaates Sachsen sowie der Bundesrepublik Deutschland, die vom allgemeinen Publikumsverkehr aufgesucht werden;
- im Umkreis von 30 m um Kirchen, religiös genutzten Gebäuden und Friedhöfen.
Darüber hinaus dürfen Werbeträger gemäß § 5 auf dem gesamten Marktplatz nicht angebracht bzw. aufgestellt werden.
(2) Großflächenplakatschilder dürfen im öffentlichen Raum nur mit vorheriger Genehmigung durch die Untere Straßenverkehrsbehörde der Großen Kreisstadt Kamenz und ausschließlich auf dafür in der Anlage 1 näher gekennzeichneten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie sonstigen öffentlichen Räumen aufgestellt werden.
(3) Am Wahltag dürfen in und an den Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden sowie unmittelbar vor dem Zugang in einem Bereich von 20 m zu den Gebäuden keine Werbeträger gemäß § 5 angebracht oder aufgestellt und Informationsstände gemäß § 6 nicht errichtet bzw. betrieben werden.
(4) Bereits vorhandene Werbeträger gemäß § 5 sowie Informationsstände sind rechtzeitig im Bereich der Wahllokale durch den Erlaubnisnehmer zu entfernen.
Werbeträger haben des Weiteren:
- die notwendige Standsicherheit aufzuweisen
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu beeinträchtigen