Antrag auf vorzeitige Einebenung einer Grabstelle

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Antragsteller

Angaben zum verstorbenen

§7 Ruhezeit

 

(1) Die Ruhezeit von Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei sogenannten Sternenkindern und Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.

(2) Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten, unter Beachtung von § 6 Abs. 2 SächsBestG Abweichungen zulassen.

(3) Eine Wiederbelegung der Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.

 

§ 15 Entfernung

 

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen. Wird diese Verpflichtung nach angemessener Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen selbst entfernen. § 14 (2) ist entsprechend anwendbar.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Friedhofssatzung der Geminede Boxberg/O.L.

 

https://boxberg-ol.de/de/buerger-verwaltung/satzungen.html

Die Antragstellung auf vorzeitige Einebnung einer Grabstelle ist genehmigungspflichtig. Die Gemeinde Boxberg/O.L. wird Sie per E-Mail über den Bescheid zu Ihrem Antrag informieren. Weitere Maßnahmen durch den Antragsteller dürfen erst nach Vorlage der Genehmigung eingeleitet werden.

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