§7 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit von Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei sogenannten Sternenkindern und Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
(2) Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten, unter Beachtung von § 6 Abs. 2 SächsBestG Abweichungen zulassen.
(3) Eine Wiederbelegung der Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
§ 15 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen. Wird diese Verpflichtung nach angemessener Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen selbst entfernen. § 14 (2) ist entsprechend anwendbar.