Mir ist bekannt, dass ich für eine Eheschließung in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis (EFZ) einer inneren Behörde meines Heimatlandes vorlegen muss. Bei Angehörigen von Staaten, die dem Übereinkommen vom 05. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) beigetreten sind, gilt als Zeugnis der inneren Behörden auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle, z.B. einer ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertreung nach Maßgabe des Vertrages erteilt worden ist.