Auszug aus der Sportförderrichtlinie (investive Sportförderung):
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.1
Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie Neu-, Aus-, Umbau von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten (mindestens 8 Kalenderjahre). Dabei werden vorrangig ressourcenorientierte Vorhaben an Sportanlagen zur Grundversorgung gefördert.
4.3 Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
4.3.1
Bemessungsgrundlage für Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten sind die für sportliche Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Die Gewährung einer Zuwendung ist an einen Gesamtwertumfang von mind. 10.000,00 EUR (brutto) gebunden (Bagatellgrenze). Der Gesamtwertumfang darf 200.000,00 EUR (brutto) nicht überschreiten. Für eine einzelne Maßnahme im Förderjahr kann im Höchstfall eine Zuwendung bis zu 20 vom Hundert des Gesamtwertumfanges bewilligt werden. Pro Förderjahr ist eine Maßnahme zulässig.
4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
4.4.1
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Kostengruppen gemäß DIN 276 für die unter 4.4.1 genannten Maßnahmen. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für die Anschaffung von Werkzeugen sowie Aufwendungen die nicht in geeigneter Weise dem Vorhaben und dessen Zuwendungszweck zuzuordnen sind.
4.4.2
Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern, Förderern etc. des Zuwendungsempfängers in der Form von Arbeits- oder Sachleistungen finden rechnerische Berücksichtigung bei den zuwendungsfähigen Ausgaben, ihre Vergütung ist jedoch ausgeschlossen. Arbeitsleistungen finden auf der Grundlage des zum 01. Januar des jeweiligen Förderjahres gültigen Mindestlohngesetzes Berücksichtigung. Sachleistungen werden mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt.