Landratsamt

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz

Achtung, für den Antrag werden folgende Dokumente im PDF-Format benötigt:

  • Sachkundenachweis für fachbezogene Tätigkeiten und Fortbildungen für Antragsteller, Mitarbeiter und sonstige Verantwortliche
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 6 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate)
  • Grundrissplan bei festen Räumen und Einrichtungen

Bitte beachten Sie auch folgendes Merkblatt: Merkblatt § 11 Erlaubnis nach Tierschutzgesetz


1. Angaben zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit *

Gemeint sind Einrichtungen, die auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen (keine Tierpensionen).

Gemeint sind Einrichtungen, die der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Gemeint ist das Abrichten von Hunden um Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Eine Erlaubnispflicht gilt nur für die Ausbildung für Dritte, also wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Auch wenn jemand hierfür nur die Plätze oder Räumlichkeiten für diesen Zweck zur Verfügung stellt, bedarf es der vorherigen Erlaubnis.

Es benötigt derjenige die Erlaubnis, wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt. Hierunter fallen demnach auch Auslandshunde.

Gemeint sind Veranstaltungen, bei denen Tiere durch Privatpersonen zum Verkauf angeboten oder untereinander getauscht werden. Verantwortlich ist der Veranstalter. Ggf. ist das Vorlegen einer Börsenordnung notwendig, aus der auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen aus den Teilnahmebedingungen hervorgehen.

Das Züchten von landwirtschaftlichen Nutztieren oder von Gehegewild unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gewerbsmäßig züchtet, wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Dies ist in der Regel bei folgenden Feststellungen erfüllt:

  • Hunde: >= 3  fortpflanzungsfähige Hündinnen oder >= 3 Würfe pro Jahr
  • Katzen: >=5 fortpflanzungsfähige Katzen oder >= 5 Würfe pro Jahr
  • Kaninchen, Chinchillas, Meerschweinchen: > 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr
  • Mäuse, Hamster, Gerbils, Ratten: > 300 Jungtiere pro Jahr
  • Schildkröten: > 50 Jungtiere pro Jahr,
  • sonstige Reptilien: > 100 Jungtiere pro Jahr
  • Vögel bis Nymphensittichgröße: > 25 züchtende Paare
  • Kakadu und Ara: > 5 züchtende Paare
  • sonstige Vögel größer als Nymphensittiche: > 10 züchtende Paare,
  • sonstige Heimtiere: Verkaufserlös von mehr als 2000.- € jährlich.

Unter gewerbsmäßiges Halten fallen insbesondere auch Tierpensionen (gewerbsmäßige Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Tieren Dritter dienen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren), Alpakahaltungen und Straußenhaltungen sowie tiergestützte Therapie und Interventionen bei Nutz- und Heimtieren. 

Hierunter fällt der gewerbsmäßige Handel sowohl mit landwirtschaftlichen Nutztieren, Pferden, sonstigen Haustieren, Heimtieren, Fischen etc. also auch Zoohandelsgeschäfte.

Dies gilt auch für Reitvereine, die nicht nur für Ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis und fallen unter diesen Punkt.

Hierunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spenden-Sammelns und auch Zirkusbetriebe.

Gemeint ist das Ausbilden eines Hundes oder die Anleitung des Tierhalters zur eigenen Ausbildung der Hunde. Hundeschulen brauchen die Erlaubnis nur dann, wenn sie die Leistung gegen Entgelt anbieten. Bietet ein Verein die Leistung ausschließlich für seine Vereinsmitglieder kostenlos an, bedarf es dieser Erlaubnis nicht.

Hierunter fallen beispielsweise Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen an Bisamratten, Ratten und Mäusen.

2. Angaben zum Antragsteller

Bitte persönliche Anschrift und nicht Anschrift der Betriebsstätte angeben.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind der Nachweis vorhandener Sachkunde. 

 

Nähere Inforamtionen zum Sachkundenachweis:

Merkblatt zu §11 Erlaubnis nach Tierschutzgesetz

Das Führungszeugnis ist ggf. bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. 

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist ggf. bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

3. Angaben zur verantwortlichen Person

Angaben zu der sonstigen verantwortlichen Person

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind der Nachweis vorhandener Sachkunde. 

 

Nähere Inforamtionen zum Sachkundenachweis:

Merkblatt zu §11 Erlaubnis nach Tierschutzgesetz

Das Führungszeugnis ist ggf. bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. 

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist ggf. bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

4. Angaben zum Betrieb

Betriebssitz:

Nähere Angaben über die Betriebsräume und Einrichtungen (Beschreibung der Tierhaltungseinrichtung, Grundrissplan)

Hierbei sind alle für das Züchten, Halten und Unterbringen (auch vorübergehend) genutzten Räume sowie Futtervorratsräume etc. anzugeben.

5. Angaben über die maximale Anzahl der Tiere und die jeweilige Tierart (soweit zutreffend)

5. Zur Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge wird Folgendes verwendet:

Die Informationspflichten nach DSGVO finden Sie auf unserer Internetseite: https://www.landratsamt-pirna.de/infopflichten-dsgvo.html.


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