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Beantworten Sie die Fragen. Sie erfahren schnell, ob Sie arbeiten oder eine Ausbildung machen dürfen.


Das Ergebnis:

 

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis.

Sie dürfen arbeiten oder eine Ausbildung machen.

 

Sie brauchen keine extra Erlaubnis. Sie müssen die Ausländerbehörde nicht fragen.

Das Ergebnis:


Sie dürfen nicht arbeiten. Sie können auch keine Ausbildung machen.

 

Lassen Sie sich beraten. Schreiben Sie eine E-Mail an den Sächsischen Flüchtlingsrat: resque@sfrev.de.

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen nicht arbeiten. Sie dürfen auch keine Ausbildung machen.

 

Sie dürfen erst arbeiten oder eine Ausbildung machen, wenn Ihre Identität klar ist.

 

Das heißt: Die Behörde weiß nicht genau, wer Sie sind. Sie müssen zeigen, wer Sie sind. Dafür brauchen Sie offizielle Dokumente (Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihr Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit). Ein Reisepass ist am besten. Wenn Sie keinen Reisepass aus Ihrem Land haben, müssen Sie zeigen: „Ich habe alles versucht, einen Pass zu bekommen.“ Und Sie müssen andere offizielle Dokumente (z.B. ID-Card) bei der Ausländerbehörde zeigen.

 

Lassen Sie sich beraten. Schreiben Sie eine E-Mail an den Sächsischen Flüchtlingsrat: resque@sfrev.de.

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen nicht arbeiten. Sie dürfen auch keine Ausbildung machen.

 

Aber Sie können sich beraten lassen. Schreiben Sie eine E-Mail an den Sächsischen Flüchtlingsrat: resque@sfrev.de.

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen arbeiten. Sie dürfen eine Ausbildung machen.

 

Dafür brauchen Sie eine Erlaubnis.

 

Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde.

 

Hinweis: Manchmal dürfen Sie nicht arbeiten oder eine Ausbildung machen:

  • Wenn man Ihnen sagt: Sie sind wegen der Sozialhilfe nach Deutschland gekommen.

  • Wenn man Sie nicht abschieben kann. Und Sie sind selbst schuld daran.

  • Oder Sie müssen Deutschland bald verlassen. Die Abschiebung ist schon geplant.

Das Ergebnis:

 

Arbeit oder eine Ausbildung machen kann erlaubt werden.

 

Dafür brauchen Sie eine Erlaubnis.

 

Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde

 

Hinweis: Manchmal dürfen Sie nicht arbeiten oder eine Ausbildung machen:

  • Wenn man Ihnen sagt: Sie sind wegen der Sozialhilfe nach Deutschland gekommen.

  • Wenn man Sie nicht abschieben kann. Und Sie sind selbst schuld daran.

  • Oder Sie müssen Deutschland bald verlassen. Die Abschiebung ist schon geplant.

Das Ergebnis:

 

Sie können noch nicht arbeiten. Sie können noch keine Ausbildung machen.

 

Ab 4 Monaten mit Duldung oder Gestattung können Sie arbeiten oder eine Ausbildung machen. 

 

Sie brauchen eine Erlaubnis. Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen arbeiten. Sie dürfen eine Ausbildung machen.

 

Dafür brauchen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde.

 

Sie haben einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis.

Das Ergebnis:

 

Sie können noch nicht arbeiten. Sie können noch keine Ausbildung machen.

 

Ab 4 Monaten in Deutschland können Sie wahrscheinlich arbeiten oder eine Ausbildung machen.

 

Ab 7 Monaten in Deutschland dürfen Sie arbeiten oder eine Ausbildung beginnen.

 

Sie brauchen immer eine Erlaubnis. Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde.

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen arbeiten. Sie dürfen auch eine Ausbildung machen.

 

Sie haben einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis.

 

Sie brauchen die Erlaubnis. Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde.

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen arbeiten. Sie dürfen eine Ausbildung machen.

 

Dafür brauchen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde.

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen noch nicht arbeiten. Sie dürfen noch keine Ausbildung machen.

 

Ab 7 Monaten können Sie arbeiten oder eine Ausbildung machen. Dafür brauchen Sie eine Erlaubnis.

 

Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde.

Das Ergebnis:

 

Sie dürfen nicht arbeiten. Sie dürfen auch keine Ausbildung machen.

 

Aber Sie können sich beraten lassen. Schreiben Sie eine E-Mail an den Sächsischen Flüchtlingsrat: resque@sfrev.de

Das Ergebnis:

Sie können noch nicht arbeiten. Sie können noch keine Ausbildung machen. 

 

Sie können später arbeiten oder eine Ausbildung machen, wenn:

  • Sie länger als 6 Monate in Deutschland sind UND
  • Ihr Asylantrag NICHT als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde.

Dafür brauchen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis bekommen Sie von der Ausländerbehörde. 

 

Hinweis: Manchmal dürfen Sie nicht arbeiten oder eine Ausbildung machen:

  • Wenn man Ihnen sagt: Sie sind wegen der Sozialhilfe nach Deutschland gekommen.

  • Wenn man Sie nicht abschieben kann. Und Sie sind selbst schuld daran.

  • Oder Sie müssen Deutschland bald verlassen. Die Abschiebung ist schon geplant.


Diese Übersicht wurde mit großer Sorgfalt erstellt und wird regelmäßig auf Aktualität geprüft. Eine Gewähr für Aktualität als auch inhaltliche Richtigkeit kann trotzdessen nicht übernommen werden.

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