Die Absenderfahne des Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz mit der Leitmarke Freistaat Sachsen
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Anzeige nach Sächsischer Wärmeplanungsverordnung – SächsWPVO

Informationen zur Kommune

Bitte tragen Sie den Namen Ihrer Kommune ein. Der zugehörige amtliche Gemeindeschlüssel wird anschließend automatisch ergänzt.

Sollte Ihre Kommune nicht aufgelistet sein, schicken Sie bitte eine E-Mail an waermeplanung@smwa.sachsen.de.

Für eventuelle Rückfragen bitten wir zudem um Angabe einer Kontaktadresse, idealerweise ein Funktionspostfach, um bei künftigen Zuständigkeitswechseln zusätzlichen Aktualisierungsaufwand zu vermeiden.

Informationen zum Wärmeplan

Bestandsschutzregelung

Die erstmalige Erstellung der Wärmepläne fällt unter die Bestandsschutzregelung nach § 1 Abs. 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) in Verb. mit § 5 Abs. 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG), wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt und die maßgeblichen Fristen gewahrt sind.

Dies gilt als erfüllt, wenn in der Gemeinde ein entsprechender Beschluss des Bürgermeisters oder des Gemeinderats getroffen und/ oder eine Förderung über die Kommunalrichtlinie des Bundes (KRL) beantragt wurde.

Die ist gilt als erfüllt, wenn der Wärmeplan mit Fördermitteln des Bundes aus der Kommunalrichtlinie (KRL) aus dem Fördergegenstand »Kommunale Wärmeplanung« oder nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden (bspw. des Kompetenzzentrums Halle KWW-Mustergliederung für den Kommunalen Wärmeplan) erstellt wurde.

Bis zu welchem Datum wurde der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht?

Für die Einhaltung des Bestandsschutzes sind für die Erstellung (Beschluss im Stadt- bzw. Gemeinderat) und Veröffentlichung (auf der Homepage der Gemeinde) folgende Fristen vorgesehen:

- bis 30. Juni 2026 bzw.

- bis 31. Dezember 2026, in denen zum 1. Januar 2024 höchstens 100.000 Einwohner gemeldet waren und deren Wärmeplanerstellung Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.

Finanzierung der Wärmeplanerstellung

Die nachfolgende Abfrage bezieht sich auf die Finanzierung der Aufwände für die Ersterstellung der Kommunalen Wärmeplanung in Ihrer Gemeinde und dient der Ermittlung der Voraussetzungen für den »Vorreiterbonus«.

Gemeinsame Wärmeplanung

Gemäß § 3 Absatz 1 SächsWPVO kann jede Gemeinde in Sachsen die Wärmeplanung gemeinsam mit einer oder mehreren Gemeinden durchführen (Konvoiverfahren). Trotz gemeinsamer Durchführung hat jede Gemeinde am Ende des Verfahrens einen eigenständigen Wärmeplan vorzulegen. Dies gewährleistet, dass die spezifischen Anforderungen und Potenziale jeder Gemeinde berücksichtigt wurden und ein individueller Zustimmungs- und Entscheidungsprozess zum Wärmeplan erfolgt ist.

 

Ausnahme bilden Kommunen mit Bestandsschutz, gemäß § 5 Absatz 2 WPG. Für diese Kommunen ist es aureichend, wenn der gemeinsame Wärmeplan durch eine Kommune angezeigt wird.

Der Wärmeplan wurde mit folgender/n Kommune/n gemeinsam erstellt:

Wählen Sie Ihre Kommune aus. Sollte Ihre Kommune nicht aufgelistet sein, schicken Sie bitte eine E-Mail an waermeplanung@smwa.sachsen.de.

Vereinfachtes / Verkürztes Verfahren

Gemäß § 2 Absatz 1 SächsWPVO können Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, die Wärmeplanung in einem vereinfachten Verfahren nach § 22 WPG durchführen. In § 2 Absatz 2 und 3 SächsWPVO sind die Vereinfachungen genannt.

Die Anwendung des verkürzten Verfahrens ist auch in Gemeinden mit mehr 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich. Wenn für ein Gebiet oder auch Teilgebiet die Wärmeversorgung mit einem Wärmenetz oder Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommt, kann die verkürzte Wärmeplanung angewendet werden. Im verkürzten Verfahren können gem. § 14 Absatz 4 WPG einzelne Prozessschritte der Kommunalen Wärmeplanung ausgelassen werden. Dort wo kein Wärmenetz oder Gasnetz besteht oder diese auch potentiell nicht möglich sind, kann das verkürzte Verfahren zur Anwendung kommen.

Wärmeplan als Dokument

Bitte geben Sie hier den Link zu Ihrem Wärmeplan auf der Homepage Ihrer Kommune ein. Ziel ist es, die kommunalen Wärmepläne zentral (voraussichtlich im Geoportal Sachsen) zu verlinken. Achten Sie bitte darauf, dass der Link direkt auf das Dokument verweist und nicht lediglich auf eine Start- oder Themenseite.

Datentemplate

Mit dem Datentemplate werden Ergebnisdaten der Kommunalen Wärmeplanung einheitlich und auswertbar erhoben. Jede Gemeinde hat dieses Datentemplate auszufüllen und bei der Anzeige des Wärmeplans ausgefüllt im Anzeigeformular hochzuladen, gemäß § 4 Abs. 3 SächsWPVO in Verbindung mit § 6 Abs. 3 WPUntG. Das Datentemplate wurde bundeseinheitlich erstellt und ist in der vorliegenden Form auch für Gemeinden des Freistaats Sachsen anzuwenden. Erläuterungen und Hilfestellungen zur Befüllung des Datentemplates sind dem beiliegenden Begleitdokument zu entnehmen. Bei den Dienstleistern sind entsprechende Schnittstellen zur automatisierten Erfassung in Vorbereitung oder bestehen bereits.

 

Die auszufüllende Upload-Vorlage und das Begleitdokument finden Sie auf unserer Website unter Wärmeplan anzeigen. 

Erwarteter Bedarf an grünem Methan (§ 28 Abs. 5 WPG)

Falls grünes Methan vorgesehen ist, füllen Sie bitte die folgenden Felder aus.

Grünes Methan: »im Sinne von Biomethan, das die Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe gemäß § 3 Abs.1 Nr. 15 e WPG erfüllt, Methan, das aus grünem Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff«.

Zieljahr: das Jahr, in dem spätestens die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.

Erwartete Nettowärmeerzeugung

Falls Wärmeerzeugung über ein Wärmenetz vorgesehen ist, füllen Sie bitte die erwartete Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beiden in folgende Felder ein.

am 01. Januar 2030

am 01. Januar 2040

am 01. Januar 2045

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Herausgeber

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA)
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden