Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 Abgabenordnung gleich. Eine separate Festsetzung der Beherbergungsteuer mit Bescheid durch die Gemeinde Großpösna ist nicht erforderlich, außer die Festsetzung führt zu einer abweichenden Steuer oder der Haftungsschuldner gibt die Steueranmeldung nicht ab § 167 Absatz 1 Abgabenordnung. Die Anmeldung der Beherbergungsteuer ist fortlaufend bei der Gemeinde Großpösna einzureichen. Wurde keine Beherbergungsteuer vereinnahmt, ist eine „Null-Meldung“ abzugeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Beherbergung aufgrund behördlicher Anweisung (zum Beispiel Gewerbeuntersagung, Entzug Nutzungsgenehmigung für Gebäude, Infektionsschutz) untersagt oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.