Quick-Check - Unverbindliche Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, um herauszufinden, ob Sie wichtige Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen (eine endgültige Entscheidung wird erst nach Einreichen des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen, sowie Prüfung durch das Amt für Migration und Ausländerrecht getroffen):

Ein Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.

Als rechtmäßig gelten Zeiten in Deutschland, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU haben. Als Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz gilt der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich als rechtmäßig. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an uns.

Wenn Sie als sogenannter Gastarbeiter oder Vertragsarbeiter oder als deren Ehegatte eingereist sind und Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können, ist ein Nachweis über die Sprachkenntnisse nicht nötig. Weiterhin müssen Sie keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.

Haben Sie ein Sprachzertifikat "Deutsch" auf dem Niveau B1 oder höher oder einen deutschen Bildungsabschluss?

 

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Ein Sprachzertifikat erhalten Sie nach bestandener Prüfung bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Ein Sprachzertifikat muss auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Eine Übersicht über die entsprechenden Institute finden Sie hier (https://www.alte.org/Our-Full-Members). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.

Der Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erfolgt über einen bestandenen "Einbürgerungstest" bzw. "Test Leben in Deutschland" oder einen erfolgreichen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule.

Eine Einbürgerung ist in der Regel möglich, sofern Sie keine Leistungen nach SGB II und/oder SGB XII beziehen (zum Beispiel Grundsicherung, Bürgergeld).

Wenn Sie eine dieser Leistungen beziehen, beantworten Sie diese Frage bitte mit "Nein." Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die im Einzelfall von Ihrer zuständigen Behörde geprüft werden.

Von einer Einbürgerung ist unter anderem abzusehen, wenn Sie:

  • gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind,
  • wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer erheblichen Strafe (beispielsweise mehr als 90 Tagessätze, oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt wurden, beziehungsweise gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  • wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtende Tat verurteilt worden sind,
  • sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes bekennen und Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung vorliegen,
  • einen der folgenden Aufenthaltstitel (gem. Aufenthaltsgesetz) besitzen:
    • § 16a (Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung)
    • § 16b (Studium)
    • § 16d (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation)
    • § 16e (Studienbezogenes Praktikum EU)
    • § 16f (Sprachkurse und Schulbesuch)
    • § 17 (Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes)
    • § 18f (mobile Forscher)
    • § 19 (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
    • § 19b (Mobiler ICT-Karte)
    • § 19e (europäischer Freiwilligendienst)
    • § 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
    • § 20a (Chancenkarte)
    • § 22 (Aufnahme aus dem Ausland)
    • § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
    • § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
    • § 25 Absatz 3 bis 5 (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
    • § 104c (Chancen-Aufenthaltsrecht)
Ergebnis Quick-Check - Unverbindliche Einschätzung und Handlungsempfehlung

Glückwunsch! Auf Basis der von Ihnen angegebenen Informationen sieht es so aus, als würden Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.

Sie scheinen nicht alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu erfüllen. Um zu klären, ob eine Einbürgerung möglich ist, empfehlen wir Ihnen Kontakt mit Ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde aufzunehmen.

Identität

Ihre Identität kann aller Voraussicht nach mit Ihrem Nationalpass geklärt werden.

Da Ihre Identität ohne gültigen Nationalpass nicht eindeutig geklärt ist, empfehlen wir Ihnen sich an Ihre zuständige Behörde zu wenden, um sich die weiteren Möglichkeiten zum Nachweis der Identität erklären zu lassen.

Aufenthaltsdauer

Sie erfüllen voraussichtlich die erforderliche Aufenthaltszeit von 5 Jahren.

Es sieht so aus als würden Sie momentan nicht die in der Regel notwendige Aufenthaltsdauer von 5 Jahren für eine Einbürgerung erfüllen. Dennoch könnte eine Einbürgerung beispielsweise aufgrund der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger möglich sein. 

Gastarbeiter oder deren Ehegatte

Wenn Sie als sogenannter Gastarbeiter oder Vertragsarbeiter oder als deren Ehegatte eingereist sind und Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können, ist ein Nachweis über die Sprachkenntnisse nicht nötig. Weiterhin müssen Sie keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.

Nein

Sprachzertifikat/Deutscher Bildungsabschluss

Sie können Ihre Deutschkenntnisse voraussichtlich durch ein Sprachzertifikat oder einen deutschen Bildungsabschluss nachweisen. Bitte legen Sie im Rahmen des Einbürgerungsantrages Ihr Zertifikat oder Ihre Abschlussurkunde vor.

Von der Voraussetzung der Kenntnisse der deutschen Sprache kann beispielsweise aufgrund von Krankheit, Alter oder Behinderung abgesehen werden. Eventuell kann es zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Krankheit erforderlich werden, das Krankheitsbild durch ein geeignetes ärztliches Attest/Gutachten zu dokumentieren. Ihre Einbürgerungsstelle wird Ihnen dazu weitere Informationen geben.

Nicht nötig

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können voraussichtlich nachgewiesen werden.

Der Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erfolgt über einen bestandenen "Einbürgerungstest" bzw. "Test Leben in Deutschland" oder einen erfolgreichen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule.

Nicht nötig

Lebensunterhalt

Sie können Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern und erfüllen damit voraussichtlich die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrages und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (zum Beispiel Kinder) oder Ihre Wohnungssituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide).

Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern und beziehen gegebenenfalls Transferleistungen gemäß SGB II und/oder SGB XII (zum Beispiel Grundsicherung, Bürgergeld). Dies schließt Sie in der Regel von der Möglichkeit einer Einbürgerung aus. Mögliche Ausnahmeregelungen können im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens geprüft werden.

Ausschlusskriterien

Bei Ihnen scheint kein Ausschlusskriterium vorzuliegen.

Bei Ihnen scheint ein Ausschlusskriterium vorzuliegen. Sollte dies zutreffen, ist eine Einbürgerung in der Regel nicht möglich.

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