Allgemeine Anfrage zum Bauantrag oder

Antrag auf baurechtliche Auskunft

 

(Rechtsgrundlage: § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG)

1. Antragsteller/Kostenschuldner

Die baurechtliche/ städtebaurechtliche Auskunft als wertende Feststellung kann kostenpflichtig sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz SächsVwKG).

2. Grundstück

Falls vorhanden, können Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (aktuelle Flurkarte) mit Markierungen des Grundstücks bzw. der Teilfläche hochladen.

3. Fragestellung

Hinweis   

Die untere Bauaufsichtsbehörde trifft im Rahmen einer bewertenden Feststellung bezogen auf den Einzelfall zum Beispiel die Entscheidung, in welchen städtebaurechtlichen Bereich das Grundstück einzuordnen ist (§§ 30, 34, 35 BauGB) oder ob ein privilegierter Landwirt vorliegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Die Rechtsauskunft ist keine Bauvoranfrage. Eine rechtsverbindliche Feststellung des städtebaurechtlichen Bereichs im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben kann letztlich nur auf Grundlage einer Bauvoranfrage   entschieden werden (§ 75 SächsBO). Insofern handelt es sich bei dieser Einschätzung   notwendigerweise um eine unverbindliche Rechtsauskunft mit schlichtem Feststellungscharakter.

Bearbeitungszeit für eine baurechtliche Auskunft : ca. 1 bis 2 Wochen

Datenschutzrechtliche Hinweise

Die in dem Antrag und in den erforderlichen Unterlagen verlangten Angaben werden auf Grund von § 25 VwVfG erhoben. Die Beigabe von Planzeichnungen beruht auf § 9 Abs. 4 DVO SächsBO. Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich. Angaben zur Telefonnummer sind freiwillig. Ihre Angaben können das Verfahren befördern.

Sie erhalten eine Kopie des Antrags für Ihre Unterlagen per E-Mail, nachdem Sie auf "Senden" geklickt haben.

Wenn Sie den Antrag lieber ausgedruckt per Post einreichen wollen, wählen Sie nach einem Rechtsklick mit der Maustaste die Option "Drucken" aus.