Weitergabe an Dritte: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für bestimmte weitere Personen (z.B. Makler) oder Stellen mit Ausnahme der Vorlage in öffentlich-rechtlichen Verfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren)
Veröffentlichen: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für einen unbestimmten Personenkreis.
Eigener Gebrauch liegt vor: wenn die Informationen ausschließlich intern genutzt werden. Der eigene Gebrauch umfasst nicht die externe Nutzung von Informationen. (Externe Nutzung ist die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form)