Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter für Fahrzeughalter unter 18 Jahren

Hinweise

Soll ein Kraftfahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, ist dazu die Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

Diese Einwilligungserklärung muß ausgedruckt, von beiden gesetzlichen Vertretern unterschrieben und zum Zulassungstermin vorgelegt werden.

Nutzen Sie alternativ den Onlineservice rund ums KFZ:

 KFZ-Online-Service - Landkreis Bautzen (landkreis-bautzen.de)

Minderjährige können nur dann als Fahrzeughalter eingetragen werden, wenn sie entweder als schwerbehindert gelten oder wenn sie eine entsprechende Fahrerlaubnis für das Fahrzeug besitzen, z. B. die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17.

Für die Zulassung ist ein unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer durch das zuständige Zollamt notwendig. Den entsprechenden Vordruck können Sie beim Zoll herunterladen. Mit dem Suchbegriff "SEPA" werden Sie dort schnell fündig.

 

Neben der ausgedruckten und unterschriebenen Einwilligungserklärung (welche von dem gesetzlichen Vertretern ausgestellt werden muss, also in der Regel den Eltern oder einem Vormund) sind zudem die Original-Ausweise des Minderjährigen sowie der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Weiterhin ist je nach Situation entweder ein Schwerbehindertenausweis des Minderjährigen oder dessen Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung „Begleitetes Fahren ab 17” erforderlich.

Das müssen Sie nicht. Der Online-Assistent hilft Ihnen aber dabei, alle Daten richtig zu erfassen. Im Anschluss wird Ihnen das Dokument zum Herunterladen angeboten. Sie müssen es nur noch ausdrucken, unterschreiben und bei der Zulassung des Fahrzeuges vorlegen.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie auf diesen Service verzichten möchten, können Sie den Antrag auch ausdrucken, indem Sie hier auf die Schaltfläche "Drucken" klicken, und per Post einreichen.

Wir weisen darauf hin, dass Ihre Daten zu dem genannten Zweck erhoben werden. Die Informationen zum Datenschutz (insbesondere zu den Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO) wurden von der Kfz-Zulassungsbehörde Bautzen bereitgestellt.

(Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)

 

Der Antragsteller ist gemäß §34 Abs. 1 und 2 StVG und §13 KraftStG zur Abgabe der entsprechenden Angaben verpflichtet. Diese Daten werden nur in dem Umfang erhoben und verarbeitet, welcher zur Zulassung des Fahrzeugs/Zuteilung des Kennzeichens/Überwachung von Fahrzeugen erforderlich ist. Die Speicherung/Übermittlung und Löschung der Daten erfolgen gemäß §§30, 31, 32, 33, 35, 36, 44 und 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Informationen zum Datenschutz – insbesondere zu den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten nach dem Artikel 13 DSGVO werden Ihnen im Internetauftritt des Landratsamtes Bautzen unter www.landkreis-bautzen.de oder bei Bedarf in jeder Außenstelle der Zulassungsbehörde Bautzen bereitgestellt.

minderjähriger Fahrzeughalter

Entsprechende Nachweise müssen bei Zulassung des Fahzeuges vorgelegt werden.

Fahrzeugdaten
gesetzlicher Vertreter / Vormund
zweiter gesetzlicher Vertreter