Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
Amt f. Zentrale Dienste, Ref. Archivverbund,
Bauarchiv LRA
Antrag auf Benutzung von abgeschlossene Bauakten des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
Gültig für die Gemeinden des Landkreises außer Dohma, Freital und Pirna
Angaben zum Antragssteller
Wählen Sie "Ja", wenn die Gebührenrechnung an die Adresse des Antragsstellers versandt werden soll. Wählen Sie "Nein", wenn Sie eine davon abweichende Rechnungsadresse des Kostenschuldners angeben wollen.
Angaben zum Kostenschuldner / Rechnungsadresse
Angaben zum Grundstück
Bauakten der Gemeinden Dohma, Freital und Pirna sind direkt bei den Bauämtern der Städte Freital bzw. Pirna (auch für Dohma zuständig) zu beantragen.
Die Benutzung der Bauakten der Gemeinde Dohma ist bei der Stadt Pirna zu beantragen.
Die Benutzung der Bauakten der Stadt Pirna ist bei der Stadt Pirna zu beantragen.
Die Benutzung der Bauakten der Stadt Freital ist bei der Stadt Freital zu beantragen.
Z.B. Aktenzeichen, Baujahr (z.B. vor 1950, vor 1990 oder später), ehem. Eigentümer, Ortslisten- oder Brandkatasternummern (bei einem Baujahr vor 1950), ehem. Flurstücksnummern oder ehem. Anschriften. Hinweise zu Denkmalschutz, öffentlichen Gebäuden, Kureinrichtungen, Höfen, Firmen, Gebäuden im Medieninteresse, architektonisch besondere Gebäude.
Hinweis
Für die Bauakteneinsicht und ggfs. zum Erhalt von Kopien ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG, § 9 i.V.m. § 13 SächsArchivG). Grundsätzlich haben nur Beteiligte am Verwaltungsverfahren (u.a. Antragsteller, Antragsgegner (§ 13 VwVfG)) und nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nur Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse die Möglichkeit zur Einsicht. Dies wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde geprüft. Nach der Entscheidung wird der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt.
Für die Einsichtnahme in das Bauarchiv und die Anfertigung von Kopien werden Kosten nach Verwaltungskostensatzung des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge i.d.g.F. erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller sofern kein gesonderter Kostenschuldner angegeben wurde. Sobald kein Interesse mehr an der beantragten Bauakteneinsicht besteht, ist zur Vermeidung weiterer Kosten das Bauarchiv unverzüglich zu informieren. Ergebnislose Recherchen unter 15 min bleiben idR. gebührenfrei.