Anzeige / Antrag Genehmigung Abbrennen eines offenen Feuers gem. § 15 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Stadt Auerbach/Vogtl.
Sofern diese Anzeige fristgemäß bei der Stadtverwaltung Auerbach/Vogtl. eingeht und diese nichts anderes bestimmt, etwa ein Entzünden untersagt oder Auflagen erteilt, gilt das Feuer als antragsgemäß genehmigt.
Antragsteller (bei Firma bitte immer einen Ansprechpartner angeben)
Wenn Sie eine E-Mail angeben, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per Mail.
Ort des Feuers
Sofern ich nicht Eigentümer/Pächter des Grundstücks bin, versichere ich, dass mir die Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
Zeitpunkt des Abbrennens
Größe des Feuers
Mir ist bekannt, dass nur trockenes, unbehandeltes Holz zum Abbrand kommen darf und dass Dritte durch das Abbrennen nicht unzumutbar belästigt werden dürfen.
Ich werde die nötigen Vorkehrungen treffen, dass durch das Abbrennen keine Gefahren entstehen. Insbesondere werde ich das Feuer nicht bei Starkwind oder Waldbrandwarnstufe 4 entzünden, dafür Sorge tragen, dass es ständig durch eine geeignete Person beaufsichtigt und nach Beendigung restlos abgelöscht wird.
Bei Fragen können Sie sich gern an unsere Mitarbeiter im Ordnungsamt (Telefon: 03744/180166, Mail: verkehrsbehoerde@stadt-auerbach.de) wenden.
Um Ihren Online-Antrag berücksichtigen zu können, stimmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung zu.
Antragsdatum: May 5, 2025 at 6:09:33 AM CEST