Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO

Angaben zum Antragsteller

Ich beantrage eine Ausnahmegenehmigung zum Parken entgegen der Verkehrszeichen

Das Zusatzzeichen 1053-31 wird häufig mit einem blauen Parkschild kombiniert und weist darauf hin, dass auf der so gekennzeichneten Parkfläche nur mit einem gültigen Schein aus dem Parkscheinautomaten geparkt werden darf. Der Parkschein muss von außen gut lesbar am oder im Fahrzeug angebracht sein.

Das Zusatzschild 1040-32 wird zusammen mit einem Standard Verkehrszeichen angebracht, in der Regel einem blauen Parkschild. Auf so gekennzeichneten Parkplätzen dürfen Verkehrsteilnehmende nur mit Parkscheibe und maximal für die angegebene Stundenzahl parken.

Das Zeichen 325.1 auf der Vorderseite kennzeichnet einen verkehrsberuhigte Bereich, der das Nebeneinander verschiedener Verkehrsarten ermöglichen soll. Hier dürfen Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren, ohne Fußgänger zu gefährden, und auf gekennzeichneten Flächen parken. Gleichzeitig können Fußgänger die gesamte Straßenbreite nutzen, ohne den Fahrverkehr unnötig zu behindern, und Kinderspiele sind erlaubt. Beim Verlassen des Bereichs am Zeichen 325.2 (Rückseite) ist Vorsicht geboten: Verkehrsteilnehmende sollen sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Unter anderem müssen sie rechtzeitig blinken und sich, wenn nötig, einweisen lassen.

Das Zeichen 250 verbietet allen Fahrzeugen die Verkehrsteilnahme, ausgenommen Handfahrzeugen. Motorisierte Räder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzzeichen 1044-30 wird in der Regel mit einem Parkschild zusammen aufgestellt und reserviert Stellflächen für Bewohner mit einem bestimmten Parkausweis.

Das Zeichen 242.1 StVO zeigt einen Fußgängerbereich an. Es steht innerhalb geschlossener Ortschaften an allen befahrbaren Zugängen zu einem Fußgängerbereich und untersagt anderen Verkehrsteilnehmern außer Fußgängern, die gekennzeichnete Zone zu nutzen. Sonstige Verkehrsarten können durch Zusatzzeichen zugelassen werden, beispielsweise „Lieferverkehr frei“, mit der Maßgabe, dass der Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.

Das Verkehrsschild 290.1 zeigt den Übergang in eine Zone an, in der Fahrzeuge nicht länger als 3 Minuten halten dürfen. Ein- und Aussteigen ist erlaubt, ebenso das zügige Be- und Entladen des Fahrzeugs, nicht jedoch das Parken. Deshalb wird die Zone allgemein auch „Parkverbotszone“ genannt. Das eingeschränkte Halteverbot gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, es sei denn, sie sind durch andere Verkehrszeichen freigegeben, beispielsweise für Anwohner mit Parkausweis oder zum Parken mit Parkscheibe.

Das Verbots- bzw. Gebotszeichen 286 untersagt, länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn zu halten. Ein- und Aussteigen sowie zügiges Be- und Entladen des Fahrzeugs sind erlaubt, Parken ist verboten. Das Halteverbotsschild ist daher auch unter dem Namen „Parkverbot“ bekannt.

Grund:

Die Ausnahmegenehmigung soll gelten:

für

Ich/Wir versichere/n, dass ich/wir von der Ausnahmegenehmigung nur Gebrauch machen werde/n, wenn die Antragsgründe vorliegen. Mir/Uns ist bekannt, dass die Genehmigung im Falle eines Missbrauchs unverzüglich widerrufen wird.

Bei Fragen können Sie sich gern an unsere Mitarbeiter im Ordnungsamt  (Telefon: 03744/180166, Mail: verkehrsbehoerde@stadt-auerbach.de) wenden.

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Antragsdatum:  June 22, 2025 at 6:46:20 AM CEST 

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