Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße

Kämmerei

SG Steuern/ Abgaben

Straße der Freundschaft 1

02923 Kodersdorf

Anmeldung Beherbergungssteuer

nach § 7 Abs. 5 der Beherbergungssteuersatzung

Angaben zum Betreiber der Beherbergungseinrchtung(en)
Angaben zur Art der Abgabe
Angaben zur Höhe der Steuerpflicht

Anzahl Übernachtung für Hotels und Hotelähnliche Leistungen

Beherbergungssteuer von 2,00 € pro Übernachtung pro Gast

Anzahl Übernachtung für Pensionen und Ferienwohnungen

Beherbergungssteuer von 2,00 € pro Übernachtung pro Gast

Anzahl Übernachtung für Baumbetten und Baumhäuser

Beherbergungssteuer von 2,00 € pro Übernachtung pro Gast

Anzahl Übernachtung für Camping, Zelte, Jurten, Erdhäuser

Beherbergungssteuer von 1,00 € pro Übernachtung pro Gast

Anzahl der steuerbefreiten Übernachtungen pro Gast

(Bitte beachten Sie die Hinweise dazu)

Steuerbefreite Übernachtungen sind Übernachtungen,

  • für die eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers oder einer Bildungseinrichtung zur beruflichen Veranlassung der Beherbergung vorliegt (§ 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 der Beherbergungssteuersatzung),
  • für die eine Eigenbestätigung zur beruflichen Veranlassung als Selbstständiger auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorliegt (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Beherbergungssteuersatzung),
  • für die die Rechnung für die Beherbergungsleistung auf den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung ausgestellt wurde und die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber oder die Bildungsrichtung bezahlt wurde (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 Beherbergungssteuersatzung),
  • für die die Reservierung der Beherbergung unmittelbar durch den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung erfolgte (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 Beherbergungssteuersatzung),
  • durch Gäste, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Beherbergungssteuersatzung),
  • durch Gäste mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Beherbergungssteuersatzung),
  • durch Begleitpersonen von Gästen mit einem Grad der Behinderung von 80 oder mehr, wenn im Ausweis das Merkzeichen „B“ angegeben ist (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Beherbergungssteuersatzung).

Gesamtbetrag der Beherbergungssteuer aller angegebenen Übernachtungen

 

Den Gesamtbetrag der Beherbergungssteuer aller angegebenen Übernachtungen habe ich unter Angabe meines Kassenzeichens zu Gunsten der Gemeinde Neißeaue auf die Bankverbindung IBAN: DE81 8505 0100 0000 0106 77, BIC: WELADED1GRL bei der Sparkasse Oberlausitz Niederschlesien eingezahlt.

 

 

 

 

Hinweise:

 

Nach § 7 Absatz 5 der Beherbergungssteuersatzung ist der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung verpflichtet, die innerhalb eines Kalendermonates vereinnahmte Beherbergungssteuer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck selbst zu berechnen, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates beim Verwaltungsverband Weißer Schöps/ Neiße für die Gemeinde Neißeaue anzumelden und den angemeldeten Betrag der Steuer bis zum gleichen Tage auf das Konto der Gemeinde Neißeaue zu entrichten. Die Steueranmeldung muss vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung oder einem von ihm dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Der Betreiber der Beherbergungseinrichtung haftet der Gemeinde Neißeaue für den vollständigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer.


Auf Antrag kann bei Beherbergungseinrichtungen, die pro Kalendermonat Beherbergungssteuer von nicht mehr als 100,00 Euro zu entrichten haben, der Anmeldungszeitraum auf drei Monate verlängert werden.


Wer als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung seiner Anmeldungs- und Entrichtungspflicht aus § 7 Absatz 5 der Beherbergungssteuersatzung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000,00 Euro geahndet werden.

Prüfungsvorschriften:

 

Die Gemeinde Neißeaue ist nach § 7 Absatz 4 der Beherbergungssteuersatzung berechtigt, Bestätigungen, Rechnungskopien, Zahlungsnachweise und Nachweise über Reservierungen nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 der Beherbergungssteuersatzung und Meldescheine nach § 7 Absatz 3 der Beherbergungssteuersatzung zur Einsichtnahme anzufordern.


Des Weiteren kann die Gemeinde Neißeaue zur Überprüfung der in der Anmeldung gemachten Angaben eine Außenprüfung anordnen (§§ 193 ff. der Abgabenordnung, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 c des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes).

Ich versichere, dass die Angaben in dieser Anmeldung vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden.